Firmenwagen vorhanden, trotzdem privat gefahren – wann der Werbungskostenabzug scheitert

Wer einen Firmenwagen nutzen darf und dafür keine eigenen Kosten trägt, kann Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw regelmäßig nicht steuerlich absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VI R 30/24) entschieden.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen beruflich und privat nutzen; sämtliche Fahrzeugkosten für Dienstfahrten trug der Arbeitgeber. Trotzdem unternahm er mehrere Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und machte dafür rund 3.758 Euro als Werbungskosten geltend. Der Grund war jedoch kein beruflicher: Während er privat unterwegs war, sollte seine Ehefrau den Firmenwagen nutzen können.

Die Entscheidung

Der BFH erkannte die Kosten nicht an. Zwar dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich frei wählen, welches Verkehrsmittel sie für berufliche Fahrten nutzen. Diese Wahlfreiheit endet aber dort, wo die Aufwendungen maßgeblich privat veranlasst sind. Da bei Nutzung des Firmenwagens keine eigenen Kosten entstanden wären, war die Entscheidung für den Privatwagen rein privat motiviert – die Aufwendungen sind damit unangemessen und vollständig vom Abzug ausgeschlossen.

Maßstab ist dabei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger dieselben Kosten ebenfalls getragen hätte. Wer einen kostenfreien Dienstwagen zur Verfügung hat, würde dies typischerweise nicht tun.

Was bedeutet das für Sie?

Beruflich veranlasste Fahrten führen nicht automatisch zum Werbungskostenabzug. Entscheidend ist, ob die gewählte Gestaltung tatsächlich beruflich oder überwiegend privat motiviert ist. Besonders bei hochwertigen Privatfahrzeugen, paralleler Dienstwagennutzung oder familienbezogenen Modellen sollte die steuerliche Behandlung im Vorfeld sorgfältig geprüft werden.

Sie haben eine Dienstwagenregelung und sind unsicher, wie sich einzelne Fahrten steuerlich auswirken? Sprechen Sie uns gern an.