Die Gründung einer Holding kann steuerlich sehr attraktiv sein – Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen und laufende Dividenden bleiben bei richtiger Gestaltung weitgehend steuerfrei. Damit dieser Vorteil auch tatsächlich greift, kommt es allerdings auf zwei Details an, die in der Praxis leicht übersehen werden. Beide betreffen die ersten Monate nach der Gründung – und genau hier lässt sich mit der richtigen Reihenfolge bares Geld sparen.
1. Freistellung vom Kapitalertragsteuer-Abzug beantragen (§ 44a Abs. 5 EStG)
Schüttet eine Tochtergesellschaft eine Dividende an die Holding aus, wird zunächst Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Auf Ebene der Holding sind diese Dividenden jedoch zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist damit fast immer zu hoch und muss später wieder erstattet werden – die Holding ist ein sogenannter „Dauerüberzahler“.
Statt das Geld über Monate beim Finanzamt „zwischenzuparken“, lässt sich beim zuständigen Finanzamt eine Dauerüberzahler-Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG beantragen. Liegt sie vor, fließen die Ausschüttungen ohne Steuerabzug – die volle Dividende steht der Holding sofort zur Verfügung. Das ist ein spürbarer Liquiditätsvorteil, der von Anfang an mitgedacht werden sollte.
2. Im Gründungsjahr nicht ausschütten – wegen der Gewerbesteuer
Auch für die Gewerbesteuer sind Dividenden aus einer Beteiligung grundsätzlich begünstigt. Voraussetzung ist das sogenannte gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG): Die Holding muss zu Beginn des Erhebungszeitraums – also am 1. Januar des jeweiligen Jahres – mindestens 15 % an der ausschüttenden Gesellschaft halten.
Im Jahr der Gründung ist diese Voraussetzung noch nicht erfüllt, weil die Beteiligung zu Jahresbeginn schlicht noch nicht bestand. Eine Ausschüttung im Gründungsjahr wäre deshalb in voller Höhe gewerbesteuerpflichtig (Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG) – der Steuervorteil der Holding würde an dieser Stelle verpuffen.
Die Konsequenz für die Praxis: Ausschüttungen sollten möglichst erst im Folgejahr erfolgen. Dann besteht die Beteiligung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums, das Schachtelprivileg greift und die Dividende bleibt auch gewerbesteuerlich begünstigt.
Fazit
Die Holding entfaltet ihre steuerlichen Vorteile nur, wenn Bescheinigungen rechtzeitig beantragt und Ausschüttungen richtig terminiert werden. Wer diese beiden Punkte von Beginn an berücksichtigt, sichert sich Liquidität und vermeidet vermeidbare Steuerbelastungen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob und wie sich eine Holding-Struktur in Ihrem konkreten Fall lohnt, klären wir gern gemeinsam in einem persönlichen Gespräch.