Jahressteuergesetz 2022 (Änderungen)

Das Jahressteuergesetz 2022 ändert mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht eine Vielzahl von Gesetzen.

Wir haben für Sie wichtige Änderungen und Ergänzungen, die durch das Jahressteuergesetz 2022 in Kraft treten, kompakt zusammengefasst. 📋✅

Homeoffice-Pauschale:

✅ für jeden Kalendertag, an dem ausschließlich zuhause gearbeitet wird, kann ein Betrag von sechs Euro geltend gemacht werden ✅ ab 2023 maximal 1.260 Euro statt bisher 600 Euro ✅ 210 Homeoffice-Tage werden begünstigt

💡 Wichtig: Diese Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Rentenbeiträge:

✅ volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 (statt ab 2025) ✅ erste Schritt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Renten ✅ an der zeitlichen Streckung bei der Besteuerung der Renten wird gearbeitet

Arbeitnehmerpauschbetrag:

✅ Das Finanzamt gewährt zur Abgeltung von Werbungskosten automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (Erhöhung um 30 Euro).

Sparer-Pauschbetrag:

✅ Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr

Ausbildungsfreibetrag:

✅ Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 Euro

Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

✅ Anhebung um 252 Euro auf nun 4.260 Euro

Wohnungsneubau:

✅ Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau durch die Erhöhung des AfA-Satzes für Fertigstellungen ab 1. Juli 2023 von zwei auf drei Prozent ✅ Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau wird reaktiviert und an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt

Photovoltaik-Kleinanlagen:

✅ Freistellung von der Einkommen- und Mehrwertsteuer

📲 Einen vorherigen, ausführlichen Beitrag zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.facebook.com/kanzleiwangler/posts/562220315904710

Kapitaleinkünfte:

✅ eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung ist ab jetzt gesetzlich möglich

🖥️ Weitere wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen finden Sie in diesem Beitrag:

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html

📄 Die Pressemitteilung der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2022 mit kompakten Informationen können Sie hier lesen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/jahressteuergesetz-2022-2125578

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Der Sohn handelte auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zunächst mit US Dollar (USD) die Kryptowährung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte der Beklagte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger legte Einspruch ein. Es liege kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität könne der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen seien möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. „Als solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht“. Betreibe die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, sei sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit ca. 8 Jahren gebe, nur schwer aufdecken ließen, reiche dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse „erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen“. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.

Die Revision wurde zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht
höchstrichterlich entschieden seien.


Quelle: Finanzgericht BW – PM 6/2021 (justiz-bw.de)

BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform

In einem Schreiben an das BMF fordert die Bundessteuerberaterkammer die Schaffung von Rahmenbedingungen, damit Steuerberater ihre Mandanten bei der Einreichung der Grundsteuer-Feststellungerklärung unterstützen können.

Im Zuge der Novellierung der Grundsteuer sollen nach dem  Schreiben der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Abgabe der Feststellungserklärungen soll bis zum 31.10.2022 erfolgen. Eine elektronische Einreichung werde erst ab dem 1.7.2022 möglich sein. Da die Steuerberatungskanzleien nach Einschätzung der BStBK seit Beginn der Corona-Pandemie am absoluten Limit arbeiten, stellt sie 4 Forderungen damit die Abgabe der Feststellungserklärungen rechtzeitig gelingen kann:

1. Bundesweite Versendung eines allgemeinen Informationsschreibens

Die BStBK begrüßt, dass neben einer Allgemein- bzw. Einzelverfügung, die Versendung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Informationsschreibens an Grundsteuerpflichtige angedacht ist. Hierin sollen das – dem Grundsteuerpflichtigen vielfach unbekannte – Einheitswertaktenzeichen sowie weitere grundsteuerrelevante Objekt-Angaben aufgeführt werden, die für die Abgabe der Feststellungserklärung von Bedeutung sind. Die BStBK fordert, das Schreiben flächendeckend in allen Bundesländern zu versenden.

2. Wirksamkeit der Empfangsvollmacht gegenüber den Kommunen

Die BStBK fordert, dass Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gleichermaßen für die Feststellung von Grundsteuerwerten gelten müssen. Außerdem soll die gegenüber der Finanzverwaltung angezeigte Vollmacht auch befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfalten.

3. Verlängerung der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung

Angesichts der Arbeitsaufwands sei ei außerdem eine Fristverlängerung um mindestens 6 Monate dringend geboten. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Verspätungszuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Hier müsse vorher 2 bis 3 mal an die Abgabe erinnert werden.

4. Zugriffsmöglichkeit auf steuererhebliche Daten

Die geplante bundesweite Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank „LANGUSTE“ befindet sich nach Aussage der BStBK in erheblichem Verzug und soll erst nach dem Einreichungszeitraum der Feststellungserklärungen bereitstehen. Steuerberatern müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, stellvertretend für ihre Mandanten auf bereits behördlich erfassten Grundstücksdaten unentgeltlich elektronisch zugreifen zu können (Daten von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern sowie des Bodenrichtwertinformationssystems).

Hier geht’s zum Download des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts


Quelle: BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform | Steuern | Haufe

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung hat eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können danach von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Die Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine antragsgebundene Möglichkeit für einen Verzicht auf die Besteuerung.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich. Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering – egal ob ein kleiner Verlust oder Gewinn. Der Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch groß. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oftmals kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Vereinfachungsregelung

Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern. Das BMF hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder in dem BMF-Schreiben v. 2.6.2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.

Für welche Anlagen die Vereinfachungsregelung gilt

Die Vereinfachungsregelung gilt für

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
  • BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier gelten die übrigen Voraussetzungen wie für kleinere Photovoltaikanlagen analog.

Was kann schädlich sein?

Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus. Allerdings gilt ein Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen entgeltlichen Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520 EUR im Jahr als in vollem Umfang eigen genutzt; diese anderweitige Nutzung ist damit unschädlich.

Folgen der Vereinfachungsregelung

Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst.

Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.

Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein BHKW und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen.

Antrag auf Nichtbesteuerung

Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular „Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.

Der Antrag ist als Wahlrecht ausgestaltet. Es bleibt damit der steuerpflichtigen Person unbenommen, das Streben nach einem sog. Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) nachzuweisen. Im Gegenzug können dann (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

 BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006


Quelle: Gewinnerzielungsabsicht: kleine Photovoltaikanlagen und BHKW | Steuern | Haufe

Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2020

Medienberichten zufolge planen die Regierungsfraktionen, die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 zu verlängern.

Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung 2020

Aus einem gemeinsamen Antrag von Union und SPD soll hervorgehen, dass nicht beratene Einkommensteuerpflichtige ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 abgeben müssen. Wer einen Steuerberater einschaltet, habe danach Zeit bis zum 31.5.2022. Das hat das „Handelsblatt“ am 14.5.2021 berichtet. Ausgenommen seien Forst- und Landwirte.

Steuerberater müssen die Einkommensteuererklärung für den VZ 2020 eigentlich bis spätestens Ende Februar 2022 und nicht beratene Steuerpflichtige bis Ende Juli 2021 einreichen.

Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung 2019

Für den VZ 2019 wurde die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit bereits gesetzlich verlängert (s. hierzu auch die News zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019). Mit dem Änderungsgesetz, das der Bundestag im Januar verabschiedet und dem der Bundesrat in Februar zugestimmt hatte, wurde die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Frist um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig wurde die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Quelle:

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 | Steuern | Haufe

Steuererklärungsfrist 2019 und Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert

Der Bundestag hat am 28.1.2021 beschlossen, dass die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit für den VZ 2019 verlängert werden. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens wird auch die Insolvenzantragspflicht für bestimme Unternehmen weiter ausgesetzt.

Mit dem Änderungsgesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist (neuer § 36 in Art. 97 EGAO).

Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Steuererklärungsfrist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen wird im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO). In diesen Fällen wird die Erklärungsfrist allerdings nur um 5 Monate verlängert (also bis zum 31.12.2021 statt 31.7.2021). Gleiches gilt für die – regulär 23-monatige – zinsfreie Karenzzeit.

Corona-Pandemie bringt zusätzliche Anforderungen

Zur Begründung wird angeführt, dass eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt u. a. voraussetzt, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stelle sie gegenwärtig aber in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 sei in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet.

Für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, sei in dieser außergewöhnlichen Situation antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen in Gestalt von Verspätungszuschlägen und Zinsen einzuräumen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Durch den Finanzausschuss des Bundestages wurde auch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert. Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, müssen danach bis zum 30.4.2021 keinen Insolvenzantrag stellen.

Als Voraussetzung müssen staatliche Hilfeleistungen im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt worden sein. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technische Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine Vereinbarung über Ratenzahlung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.


Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung_politik/Steuererklaerungsfrist-2019-und-Aussetzung-der-Insolvenzantragspflicht-verlaengert_168_534282.html?ecmId=31886&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2021-02-02%2FTop-News-Steuererklaerungsfrist-2019-und-Aussetzung-der-Insolvenzantragspflicht-verlaengert

Homeoffice-Pauschale von maximal 600 EUR pro Jahr

Union und SPD haben sich abschließend auf die konkrete Ausgestaltung der geplanten Homeoffice-Pauschale geeinigt. Das teilte ein Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag am Donnerstag mit.

Damit unterstütze die Koalition die Ausstattung für das Arbeiten von zuhause, unabhängig vom Nachweis eines separaten Arbeitszimmers, hieß es. Zuvor hatte das „Handelsblatt“ darüber berichtet.

Obergrenze: 600 EUR

Die Pauschale soll demnach 600 EUR pro Jahr betragen. Bei einer Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag wären dies 120 Tage. Die SPD-Seite hatte vor wenigen Tagen noch von 500 EUR gesprochen.

Verhältnis zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Fest steht demnach nun auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird. Die Pauschale in Höhe von 1.000 EUR wird bei der Steuerberechnung pauschal vom Einkommen abgezogen für Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung oder Weiterbildungen. Wer besonders hohe Werbungskosten im Jahr hat, so dass der Pauschbetrag überschritten wird, etwa durch einen weiten Arbeitsweg, muss dies geltend machen.

Die Regelung soll aufgrund der Corona-Pandemie zunächst auf zwei Jahre begrenzt sein.

Keine großen Mehrkosten

Bundesfinanzminister Olaf Scholz erwartet keine großen Mehrkosten dadurch:  „Das wird überschaubar sein“. Scholz verwies auf einen Einspareffekt an anderer Stelle, wenn Beschäftigte, die von zu Hause arbeiten, etwa keine Kosten für den Weg zur Arbeit steuerlich mehr geltend machen könnten.

Keine großen Mehrkosten

Mit der Homeoffice-Pauschale fördere man Kosten wie beispielsweise für Strom, Telefon und Internet, sagte CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt. „Damit entlasten wir die, die in der Pandemie von zu Hause Enormes geleistet haben und richten das Steuerrecht konsequent auf die moderne Arbeitswelt aus.“ SPD-Fraktionsvize Achim Post sagte, nun könnten Beschäftigte, die in den eigenen vier Wänden arbeiten, einfacher ihre Kosten steuerlich geltend machen.


Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/homeoffice-pauschale_168_531604.html

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November

Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden. Solo-Selbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit einem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000 EUR beantragen.

Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiterhin Speisen außer Haus verkaufen.

Damit sollen die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden (s. auch den  Bund-Länder-Beschlüsse v. 28.10.2020 im Wortlaut). Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben und aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind.


Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/corona-wirtschaftshilfen-fuer-den-november_168_529058.html

Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung

Der BFH hat entschieden, dass die Finanzgerichte eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen dürfen.

Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 EUR erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 EUR auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ zugrunde.

Aufteilung nach den realen Verkehrswerten

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt.

Gutachten einholen

Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

 BFH, Urteil v. 21.7.2020, IX R 26/19, veröffentlicht am 26.11.2020


Quelle: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/kaufpreisaufteilung-bei-erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung_166_531462.html

Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

Die Bundesregierung hat aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Gründen ein Corona-Soforthilfeprogramm aufgelegt. Wie sind diese Hilfen steuerlich einzuordnen?

Gewährung von Corona-Soforthilfen

Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohendenwirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Antragsberechtigte für die Bundesmittel für die Corona-Soforthilfen sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe (wie Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn auf Vollzeitkräfte umgerechnete Beschäftigte, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit vom Inland aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Zudem müssen die Unternehmen bereits länger bestehen und dürften nicht schon vor der Coronakrise in Schwierigkeiten gewesen sein.

Ist die Corona-Soforthilfe ein Zuschuss?

Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt jedoch kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist. Nach dieser allgemeingütigen Definition handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen Zuschuss.

Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (vgl. BFH Urteil v. 27.11.2008, V R 8/07 und v. 18.12.2008, V R 38/06). Werden Zuwendungen wie die Corona Soforthilfen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor; Abschn. 10.2 Abs. 8 bis 10 UStAE.

Zählen die ausgezahlten Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen?

Ja, der Zuschuss in Form der Corona Soforthilfen ist als Betriebseinnahme zu erfassen und wird als solche versteuert. Dies gilt dabei für die Einkommensteuer und sofern juristische Personen die Corona Soforthilfe erhalten, auch für die Körperschaftsteuer.

Sind die Zuschüsse steuerfrei oder unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt?

Die Corona Soforthilfen sind weder steuerfrei, noch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Denn der Zuschuss ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Allerdings wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens im nächsten Jahr. Und nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Unterliegen Corona Soforthilfen der Umsatzsteuer?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. BFH, Urteil v. 13.11.1997, V R 11/97).

Zahlungen wie die Corona-Soforthilfe, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen.

Ist ein Leistungsaustausch zu verneinen, spricht man herkömmlicherweise von einem echten Zuschuss (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE), ansonsten von einem unechten Zuschuss.

Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende, also hier der Bund, seine Aktivitäten um des Entgelts willen durchführt, dient u. a. der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt. Soll der Zahlungsempfänger mit der Corona Soforthilfe nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit weiter ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (vgl. BFH, Urteile v. 25.1.1996, V R 61/94 und v. 22.7.1999, V R 74/98).

 

Quelle: https://www.haufe.de/steuern/kanzlei_co/Steuerliche-Behandlung-von-Corona-Soforthilfen_170_513808.html?ecmId=30088&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2020-04-09%2FTop-News-Steuerliche-Behandlung-von-Corona-Soforthilfen