Rückblick auf die Einführung eines Nullsteuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen

Rückblick auf die Einführung eines Nullsteuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen

Zum 1.1.2023 ist erstmals in Deutschland ein sog. Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt worden, wenn die Leistung an den Betreiber der Anlage ausgeführt wird. Die Anlage muss dabei im räumlichen Zusammenhang mit Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden stehen. Dies wird im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion unterstellt, wenn die Anlage (einheitenbezogen) eine Leistung von höchstens 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister hat. Mit der Regelung soll es den Betreibern dieser Anlagen wirtschaftlich attraktiv gemacht werden, die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen.

Hinweis: Das BMF (Schreiben v. 27.2.2023, BStBl 2023 I S. 351) hat zeitnah umfassende Hinweise zur Anwendung des Nullsteuersatzes veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung geregelt, dass die Betreiber solcher neuen begünstigten Photovoltaikanlagen trotz unternehmerischer Betätigung keine steuerliche Anmeldung vornehmen müssen, soweit die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch genommen wird (BMF, Schreiben v. 12.6.2023, BStBl 2023 I S. 990).

Neben der Anwendung des neuen Nullsteuersatzes bei der Lieferung (Werklieferung) oder der Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage muss in der Praxis insbesondere auf die steuerlichen Konsequenzen bei den sog. Altanlagen (Anlagen, die bis 31.12.2022 noch zum Regelsteuersatz erworben wurden) geachtet werden. Soweit hier keine Änderungen vorgenommen werden, ergeben sich weiterhin die gleichen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen wie in den vergangenen Jahren. Neben der (umsatzsteuerrechtlich unproblematischen) weiter erfolgenden Besteuerung der Einspeisung von Strom in das Netz muss dann auch der dezentrale eigene Verbrauch als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterworfen werden.

Da zumindest bei den in den letzten Jahren erworbenen bzw. installierten Anlagen bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung keine Rückkehr in die Kleinunternehmerbesteuerung möglich ist , muss geprüft werden, ob durch andere Maßnahmen die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe verhindert werden kann. Insbesondere kommt hier die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen in Betracht, die aber zeitnah erklärt werden sollte. Die Entnahme gilt zwar als steuerbare und steuerpflichtige Lieferung, unterliegt aber dem Nullsteuersatz, sodass im Ergebnis keine Umsatzsteuer aus der Entnahme entsteht.

Hinweis: Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 27.2.2023, BStBl 2023 I S. 351) hat die Entnahme einer solchen Altanlage aus dem Unternehmen grundsätzlich für zulässig erachtet, sieht dies aber nur dann, wenn die Anlage zu mehr als 90 % für private Zwecke verwendet wird. Dies wird fiktiv unterstellt, wenn ein dezentraler Speicher vorhanden ist oder eine Wall-Box bzw. eine Wärmepumpe genutzt wird. Ob die 90 %-Grenze aber einer gerichtlichen Prüfung standhält, ist fraglich. Sollte die Anlage aus dem Unternehmen entnommen werden, muss trotzdem der eingespeiste Strom weiterhin der Umsatzbesteuerung unterworfen werden, wenn kein Wechsel in die Kleinunternehmerbesteuerung möglich ist.

Quelle: Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick | Steuern | Haufe

Mindestlohnerhöhung 2024 und die Auswirkungen auf Minijob und Midijob

Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 01.01.2024 auf 12,41 Euro je Zeitstunde. In einem weiteren Schritt wird der Mindestlohn zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde erhöht.


Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Minijob- und Midijobgrenzen (Übergangsbereich).

Seit dem 01.10.2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und Midijobs dynamisch angepasst. Die Grenzen orientieren sich an der Höhe des Mindestlohns.


Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 gelten somit folgende Geringfügigkeitsgrenzen:

  • Für den Minijob beträgt die neue Grenze 538 Euro, anstatt bisher 520 Euro.
  • Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 520,01 und 2.000 Euro.

Die Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer mit einem Verdienst zwischen 450,01 EUR und 520,00 EUR endet am 31.12.2023. Ab Januar 2024 müssen diese Arbeitnehmer als geringfügig
Beschäftigte abgerechnet werden.

Liebhaberei: Besonderheiten bei den einzelnen Einkunftsarten / Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Liebhaberei: Besonderheiten bei den einzelnen Einkunftsarten / Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einkunftserzielungsabsicht

Die Einkunftserzielungsabsicht ist bei Vermietungseinkünften nur bei Gesamtüberlassung eines Grundstücks, im Übrigen aber vermietungsobjektbezogen zu prüfen. Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht mithin jeweils nur auf das entsprechende Objekt; fällt sie nachträglich weg, können auch nachträgliche Schuldzinsen aus früherer Vermietungstätigkeit nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen, z.  B. bei Ferienwohnungen, bei Mietkaufmodellen oder bei Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie, ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich – ohne Totalüberschussprognose – davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die typisierende Annahme zugrunde, dass eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit durch den Steuerpflichtigen stets mit Überschusserzielungsabsicht betrieben wird, selbst wenn bei objektiver betriebswirtschaftlicher Beurteilung die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkunftserzielung geeignet ist.

Dies gilt auch dann, wenn die vermietete Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert wird. Allerdings ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen, wenn bei der Vermietung nichtübliche Rahmenbedingungen auftreten bzw. sich die Vermietungstätigkeit entgegen dem typischen wohnungs- und immobilienwirtschaftlichen Verhalten darstellt.

Praxis-Beispiel

Annahme der Einkunftserzielungsabsicht

  • Von der Absicht, positive Überschüsse zu erzielen, ist auszugehen, wenn der vereinbarte Mietpreis nicht weniger als 66 % der Marktmiete beträgt ( „gilt als entgeltlich“),
    • mit der Folge, dass die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe abziehbar sind. Beträgt der Mietzins weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung gem. § 21 Abs. 2 EStG i. d. F des JStG 2020 in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Für einen von der Vorschrift nicht erfassten Mietzins zwischen 50 % und 65 % ist auf der Grundlage der Rechtsprechung zur früheren Fassung des § 21 EStG (mit ihrem Gebot einer Überschussprognose-Prüfung bei einem Mietzins zwischen 50 % und 75 %) von einem entsprechenden Prüfungserfordernis nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2020 auszugehen.
  • Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, sind nicht allein deshalb nichtabziehbare Kosten der Lebensführung, weil sie noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude entstanden sind.
  • Die Einkunftserzielungsabsicht besteht trotz renovierungsbedingten Leerstands nach vorheriger Dauervermietung, wenn – über bloß indifferente Überlegungen hinausgehende – Anhaltspunkte für eine Selbstnutzungs- oder (ausschließliche) Veräußerungsabsicht bei Beginn des Leerstands fehlen und das Objekt selbst bei Sanierung in Eigenarbeit in absehbarer Zeit wieder vermietet werden kann.
  • Eine Einkunftserzielungsabsicht dauert während eines Leerstands trotz Verkaufsbemühung an, solange auch ernsthaft und nachhaltig eine Vermietung angestrebt wird; daran bestehen bei einem Leerstand von mehr als 20 Jahren ebenso durchgreifende Zweifel wie bei einer langjährig ohne Umbauabsichten hingenommenen Unvermietbarkeit wegen ungünstiger Gestaltung oder wegen Unvermögens des Steuerpflichtigen (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) zur Herstellung eines betriebs- und vermietungsbereiten Zustands sowie bei langjährigem Leerstand trotz örtlich allgemein stark nachgesuchtem entsprechendem Wohnraum. Insbesondere bei einer bloßen – auch subjektiv erkennbar erfolglosen – stereotypen Wiederholung von Vermietungsanzeigen kann dann auf das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht zu schließen sein, wenn der Steuerpflichtige auf seinen Anforderungen (hier hinsichtlich der Miethöhe, der beabsichtigten Mietdauer und der als Mieter für den Steuerpflichtigen akzeptablen Personen) über Jahre beharrt und die Intensität seiner Bemühungen auch nicht steigert.Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung – wie etwa die Nutzung als Ferienimmobilie – aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG  in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.

Dagegen greift die typisierende Annahme einer Überschusserzielungsabsicht in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes

oder bei entgeltlicher Überlassung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken.

Quelle: Liebhaberei: Besonderheiten bei den einzelnen Einkunftsarten / 6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe

Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023

Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. Nachdem die Finanzverwaltung am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt hatte, ist jetzt die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden.

Im Vergleich zu dem Entwurf haben sich im  endgültigen BMF-Schreiben v. 27.2.2023 noch einige Veränderungen ergeben. Leider hat die Finanzverwaltung aber nicht die systematisch wenig überzeugende Auffassung zur Entnahme einer Altanlage aus dem Unternehmen geändert.

Die gesetzliche Neuregelung

Erstmals ist in Deutschland durch einen neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sog. „Nullsteuersatz“ eingeführt worden, der für Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten (kleineren) Photovoltaikanlagen gilt. Die Neuregelung ist für alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 1.1.2023 ausgeführt werden.

https://0326917003424be8f203d7620c602b56.safeframe.googlesyndication.com/safeframe/1-0-40/html/container.html
Wichtig: Ein Nullsteuersatz unterscheidet sich von der Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Erfasst werden von der Anwendung des Nullsteuersatzes die folgenden Leistungen nach § 12 Abs. 3 UStG:

  • Die Lieferung der Solarmodule einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten sowie von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, an den Betreiber der Photovoltaikanlage, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände.
  • Die Einfuhr der begünstigten Teile.
  • Die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen.

Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden besteht. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister beträgt.

Ziel der Regelung

Ziel der Regelung ist insbesondere die Verwaltungsvereinfachung, da Anlagenbetreiber – soweit sie nicht noch anderweitig unternehmerisch tätig sind – für die Neuanlagen (ab 1.1.2023) die Kleinunternehmerbesteuerung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen werden. Bisher wurde in diesen Fällen – obwohl meist die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerbesteuerung eingehalten wurden – auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage zu erhalten.

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung soll danach für Anlagen ab dem 1.1.2023 nicht mehr notwendig sein, wenn dem Unternehmer keine Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Anlage berechnet wird. Damit sollen im Gleichklang mit dem Ertragsteuerrecht diese Anlagen aus der Besteuerung weitestgehend herausgehalten werden.

Entnahme von Strom

Neben dieser eher bürokratischen Vereinfachung kommt es für die ab dem 2023 angeschafften Anlagen aber in den Fällen, in denen erzeugter Strom für private Zwecke verwendet wird, zu einem positiven wirtschaftlichen Effekt, da der für private Zwecke entnommene Strom nicht mehr der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Wichtig: Bisher führte die Entnahme von Strom aus einer dem Unternehmen zugeordneten Photovoltaikanlage zu einer fiktiv gegen Entgelt ausgeführten Lieferung, wenn der Unternehmer aus der Anlage den Vorsteuerabzug hatte (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt für die Altanlagen auch weiterhin.

Zeitpunkt für maßgeblichen Steuersatz

Im Regelfall liegt bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) vor, die mit Abnahme der Leistung ausgeführt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der maßgebliche Steuersatz für die Leistung festzustellen. Wenn die Leistung erst nach dem 31.12.2022 ausgeführt und abgenommen wird, entsteht eine Umsatzsteuer von 0 %. Soweit schon im Jahr 2022 Anzahlungen (Vorauszahlungen) vereinnahmt wurden, die dem Steuersatz von 19 % unterworfen wurden, muss dies im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung (§ 27 Abs. 1 UStG) korrigiert werden. Dies gilt entsprechend für den Leistungsempfänger für einen evtl. vorgenommenen Vorsteuerabzug.

Soweit die Lieferung der Solarmodule und die Installation der Anlage von unterschiedlichen Unternehmern ausgeführt werden, liegen unterschiedliche Leistungen vor, die jeweils eigenständig zu betrachten sind – so kann es für die Lieferung der Solarmodule im Jahr 2022 noch zur (endgültigen) Entstehung von Umsatzsteuer von 19 % kommen und die davon zu trennende Installation in 2023 dann dem Nullsteuersatz unterliegen.

Die neue Anweisung des BMF

Es handelt sich um die  endgültige Fassung eines BMF-Schreibens, das die Finanzverwaltung in einer Entwurfsfassung am 26.1.2023 veröffentlicht hatte. In der endgültigen Fassung sind noch einige Veränderungen vorgenommen worden.

Die Finanzverwaltung führt mit diesem Schreiben einen neuen Abschn. 12.18 UStAE ein.

Tipp der Redaktion: In der Praxis werfen die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen auf. Antworten werden im  Online-Seminar „Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Alles auf Neustart!“ am 05.04.2023 gegeben.

Das vom BMF veröffentlichte Schreiben zur Anwendung des sog. Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen ist in zwei Bereiche untergliedert:

  • Zuerst stellt die Finanzverwaltung neben einer kurzen Einführung insbesondere die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Photovoltaikanlage sowohl für die Altanlagen (Lieferung bis 31.12.2022) und für die Neuanlagen (Lieferung ab dem 1.1.2023) dar. Hintergrund dafür dürfte sein, dass z. T. in der bisher veröffentlichten Literatur dazu unterschiedliche Aussagen getroffen wurden.
  • In einem zweiten Teil werden dann Änderungen und Ergänzungen im UStAE vorgenommen, die wichtige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung beantworten.

Unentgeltliche Wertabgaben

Für die Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2022 geliefert (abgenommen) wurden und für die der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geltend gemacht hat, muss der private Verbrauch von Strom nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UStG der Besteuerung als Lieferung gegen Entgelt unterworfen werfen. Die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt systematisch, um den Vorsteuerabzug entsprechend auszugleichen. Zutreffend stellt die Finanzverwaltung fest, dass bei den Anlagen, die ab dem 1.1.2023 geliefert wurden, für einen solchen systematischen Ausgleich eines vorherigen Vorsteuerabzugs keine Notwendigkeit besteht. Selbst wenn der Leistungsempfänger die Kleinunternehmerbesteuerung nicht anwendet oder nicht anwenden kann, kommt es in diesen Fällen nicht zu einer Besteuerung einer Wertabgabe.

Wichtig: Die Finanzverwaltung gibt für dieses Ergebnis als Rechtsgrundlage an, dass „die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG nicht vorliegen“. Gesetzlich ist dies aus § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG abzuleiten, da eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (als Lieferung) nur dann erfolgen kann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise einen Vorsteuerabzug zugelassen hatten. Kommt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG zur Anwendung kann sich kein Vorsteuerabzug (auch nicht im Rahmen einer Fiktion) ergeben, sodass es nicht zur Besteuerung einer unentgeltlichen Ausgangsleistung kommen kann.

Auch die Entnahme oder unentgeltliche Übertragung einer Anlage kann zu umsatzsteuerrechtlichen Folgen i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG führen. In diesen Fällen ist ebenfalls zwischen Altanlagen und Neuanlagen zu unterscheiden.

  • Bei den Neuanlagen – Anlagen, die ab dem 1.1.2023 erworben wurden – führt die Entnahme oder unentgeltliche Lieferung nicht zu einem steuerbaren Umsatz, da kein Vorsteuerabzug (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG) erfolgt war.
  • Bei den Altanlagen – Anlagen, die bis zum 31.12.2022 erworben wurden – führt eine entgeltliche wie auch unentgeltliche Veräußerung zu einem steuerbaren Umsatz, der dann aber nach § 12 Abs. 3 UStG einem Steuersatz von 0 % unterliegt, wenn es sich dem Grunde nach um eine begünstigte Anlage handelt und die Leistung ab dem 1.1.2023 an den Betreiber ausgeführt wird.
Wichtig: Zu beachten ist dabei aber, dass sowohl die entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragung zumindest in den Fällen, in denen der Erwerber weiterhin Strom einspeist und damit als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG – dies gilt sowohl für entgeltlich als auch für unentgeltliche Vorgänge) anzusehen ist. In diesen Fällen tritt der Erwerber in die Rechtsposition des Veräußerers ein – auch für Zwecke der Vorsteuerberichtigung (§ 15a Abs. 10 UStG).  Wenn dann der Erwerber bei den Altanlagen – anders als der Veräußerer – die Kleinunternehmerbesteuerung anwendet, muss innerhalb des maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraums eine Vorsteuerberichtigung (§ 15a Abs. 7 UStG) vorgenommen werden.

Bei den Altanlagen (Anschaffung/Abnahme bis zum 31.12.2022) verbleibt es weiterhin bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe („Eigenverbrauch“), soweit Strom für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Die Entnahme einer solchen Altanlage führt zu einem steuerbaren Umsatz, der dann aber nach § 12 Abs. 3 UStG einem Steuersatz von 0 % unterliegt, wenn es sich dem Grunde nach um eine begünstigte Anlage handelt und die Leistung ab dem 1.1.2023 an den Betreiber ausgeführt wird.

Problematisch ist die Aussage der Finanzverwaltung, dass eine Entnahme der (gesamten) Anlage nur möglich ist, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt. Die Entnahme nur eines Teils einer ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten PV-Anlage soll nicht in Betracht kommen.

Änderung des UStAE: Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die Finanzverwaltung hat an verschiedenen Stellen den UStAE ergänzt und hat insbesondere einen neuen Abschn. 12.18 UStAE eingeführt, der insgesamt 10 Absätze umfasst. In einem neuen Abschn. 1.5 Abs. 10 UStAE werden Hinweise dazu aufgenommen, dass der Verkauf oder die unentgeltliche Übertragung einer Photovoltaikanlage unter den weiteren Bedingungen zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung führt. Der Erwerber tritt dann an die Stelle des Veräußerers.

Hinweis: Eine Gestaltung für die Altanlagen, die vor dem 1.1.2023 erworbene Anlage an einen Ehepartner zu veräußern und dann bei dem erwerbenden Ehepartner die Kleinunternehmerbesteuerung anzuwenden, führt deshalb zu erheblichen steuerlichen Nachteilen. Die Veräußerung würde als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung zwar keine Umsatzsteuer auslösen, der Erwerber tritt aber in die Rechtsposition des Veräußerers ein, sodass sich durch den Wechsel zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 7 UStG ergibt.

Änderung des UStAE: Unentgeltliche Wertabgaben

Abschn. 3.2 UStAE wird um einen neuen Abs. 3 ergänzt, in dem die Finanzverwaltung die Rechtsfolgen einer unentgeltlichen Wertabgabe darstellt. Dabei ist zwischen Altanlagen und Neuanlagen zu unterscheiden:

  • Altanlage: War der Betreiber der Anlage (Unternehmer) beim Erwerb der Anlage ganz oder teilweise zu einem Vorsteuerabzug berechtigt   (bei Lieferung der Anlage bis zum 31.12.2022), unterliegt auch weiterhin die private Nutzung des Stroms, aber auch die Entnahme oder jede andere Änderung (soweit nicht als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar) der Umsatzsteuer. Unter den weiteren Voraussetzungen kann dann aber nur für die Lieferung der Anlage, nicht für die Lieferung des Stroms – auch wieder der „neue“ Nullsteuersatz zur Anwendung kommen. Eine Entnahme des gesamten Gegenstands ist nur dann möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des Gegenstands für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Die Entnahme nur eines Teils eines ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands ist danach nicht möglich.
  • Neuanlage: War der Betreiber der Anlage (Unternehmer) beim Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist sowohl die unentgeltliche Wertabgabe von Strom („Eigenverbrauch“) als auch die Entnahme kein steuerbarer Umsatz.

Änderung des UStAE: Nullsteuersatz

In einem neuen Abschn. 12.18 UStAE werden die Anwendungsgrundsätze für den neuen Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG dargestellt:

Lieferung einer Photovoltaikanlage

Begünstigt ist die Lieferung der Photovoltaikanlage ab dem 1.1.2023.

Zu beachten ist, dass auch hier die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen. Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,  die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln und die Herstellung des AC-Anschlusses, soweit dies von einem Unternehmer gegenüber dem Betreiber geschuldet wird. Aber auch die Bereitstellung von Gerüsten, Lieferung von Befestigungsmaterial, Erneuerung des Zählerschranks, wenn dies vom Netzbetreiber gefordert oder für den Betrieb der PV-Anlage notwendig ist.

Die Vermietung einer Photovoltaikanlage stellt keine Lieferung dar und ist deshalb nicht begünstigt.

Wichtig: Abgrenzungsprobleme können sich bei Leasing- oder Mietkaufverträgen ergeben. In diesen Fällen ist nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen – die nicht den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen entsprechen – zu prüfen, ob es sich um eine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) oder um eine sonstige Leistung (Vermietungsleistung) handelt. Eine Lieferung setzt in diesen Fällen grds. voraus, dass der Betreiber eine Kaufoption hat, den Verkehrswert der Anlage einschließlich der Finanzierungskosten gezahlt hat und bei Ausübung der Kaufoption zusätzlich keine erhebliche Summe mehr entrichten muss (vgl. dazu auch Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE).

Handelt es sich im Einzelfall bei einem Miet- oder Leasingfall um die Lieferung einer Photovoltaikanlage, unterliegt diese ab dem 1.1.2023 dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Es muss aber beachtet werden, dass regelmäßig in den monatlichen Miet- oder Leasingraten auch Teile für eigenständige Serviceleistungen enthalten sind (z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen, die Versicherung der Photovoltaikanlage).

In diesen Fällen muss eine Aufteilung in die dem Nullsteuersatz unterliegenden Entgeltanteile für die Anlage und die dem Regelsteuersatz unterliegenden weiteren Leistungen vorgenommen werden. Soweit keine sachgerechte Aufteilung im Vertrag vorgenommen wird, soll eine Aufteilung nach einer internen Kalkulation vorgenommen werden. Es wird aber von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Vereinfachungsregelung nicht beanstandet, wenn der Unternehmer von den Miet- oder Leasingentgelten pauschalierend ein Verhältnis von 90 % für die Überlassung der Photovoltaikanlage und 10 % für die eigenständigen Serviceleistungen ansetzt. In dem Entwurf des BMF war an dieser Stelle noch von einer Aufteilung von 80:20 ausgegangen worden.

Eine Klarstellung hat die Finanzverwaltung zu den sog. „Bauträgerfällen“ vorgenommen (Abschn. 12.18 Abs. 1 Satz 5 und 6 UStAE): Dem Nullsteuersatz unterliegen grundsätzlich auch die Lieferungen von sog. Aufdachanlagen durch Bauträger. Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Aufdachanlage auch das Gebäude liefert, da die Lieferung der Aufdachanlage hierzu eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt.

Betreiber einer Photovoltaikanlage

Unter den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG kann nur die Lieferung an den Betreiber der Photovoltaikanlage fallen. In der Lieferkette vorausgehende Lieferungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Betreiber sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenzusammenschlüsse, die dem Grunde nach zum Leistungszeitpunkt als Betreiber im MaStR (Marktstammdatenregister) registrierungspflichtig sind oder voraussichtlich registrierungspflichtig werden.

Hinweis: Für die voraussichtliche Registrierung genügt es, wenn die Anlage unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden soll – auf eine tatsächliche Einspeisung oder Förderung nach dem EEG kommt es nicht an. Auch die Unternehmereigenschaft des Betreibers ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes.

Die tatsächliche Registrierung im MaStR (z. B. im Falle von Steckersolargeräten, sog. Balkonkraftwerke) ist für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich.

Besteht keine Registrierungspflicht im MAStR, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger Betreiber der Photovoltaikanlage ist. Nachträgliche Änderungen in der Person des Betreibers sollen unerheblich sein.

Belegenheitsvoraussetzungen

Die Begünstigung setzt voraus, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder bestimmten öffentlichen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, errichtet ist. Dabei sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (auch auf Freizeitgrundstücken, z. B. Lauben – auf Wohnwagen oder Wohnschiffen nur, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden).
  • Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 -18, 20-25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche Tätigkeiten verwendet wird.

In der Nähe eines begünstigten Gebäudes ist eine Photovoltaikanlage errichtet, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist (z. B. auf der Garage, Gartenschuppen) oder ein räumlicher oder funrktionaler Nutzungszusammenhang (z. B. einheitlicher Gebäudekomplex oder einheitliches Areal) besteht. Auch Container können den für die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlichen Gebäudebegriff erfüllen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Schulcontainer, die für hoheitliche Tätigkeiten, etwa zur Auslagerung von Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten, genutzt werden). Die Frage des Zusammenhangs mit einem „begünstigten Gebäude“ ist aber nur relevant, wenn es sich um eine Photovoltaikanlage von mehr als 30 kW (peak) handelt.

Besonderheiten bestehen bei PV-Anlagen, die auf Gebäuden errichtet werden, die sowohl für begünstigte als auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet werden (z. B. auf einem sowohl gewerblich als auch für Mietwohnzwecke genutzten Gebäude). Es ist in diesen Fällen von einem grundsätzlich begünstigten Gebäude auszugehen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die unschädliche Nutzung eindeutig hinter der schädlichen Nutzung zurücktritt (z. B. Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex) oder wenn die unschädliche Nutzung weniger als 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche beträgt. Hier war die Finanzverwaltung im Entwurf des BMF-Schreibens noch davon ausgegangen, dass die Beurteilung nach der überwiegenden Nutzung erfolgen sollte.

Vereinfachungsregelung

Beträgt die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem MaStR gelten die Voraussetzungen des Zusammenhangs mit einem begünstigten Gebäude als erfüllt (Fiktion). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, an oder in der Nähe welchen Gebäudes die Anlage errichtet wird. Die Fiktion erstreckt sich aber nicht auf die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers.

Wichtig: Damit unterliegt auch eine Photovoltaikanlage auf einem Werkstattgebäude etc. dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) hat. Die Grenze ist jeweils einheitenbezogen zu prüfen. Im Entwurf des BMF war hier noch von einer anlagenbezogenen Prüfung ausgegangen worden.

Erfolgt eine nachträgliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage, ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der der Erweiterung zu addieren. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung überschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teil nicht anwendbar. Für den bereits bestehenden Teil führt dies jedoch nicht zur nachträglichen Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung.

Erfolgt keine Eintragung ins MaStR, ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar, in bestimmten Fällen kann es hier aber auch zu weiteren Vereinfachungen kommen (s. unten unter „Solarmodule und Speicher“).

Nachweis

Der Unternehmer, der den Nullsteuersatz anwendet, muss die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Dies gilt nicht nur für die Lieferung der Anlage, sondern entsprechend auch für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass

  • er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und
  • es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Die Erklärung kann sich auch aus dem Vertrag ergeben.

Solarmodule und Speicher

Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene Anlagen (Off-Grid-System; ist nicht an das öffentliche Netz angeschlossen), wenn sie stationär betrieben werden (sog. Inselanlagen).

Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung ab 300 Watt für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Im Entwurf des BMF war hier noch von 500 Watt ausgegangen worden. Beträgt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 600 Watt, entfällt die besondere Nachweispflicht, dass es sich um eine begünstigte Anlage handelt; auch die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers wird unterstellt. Dies aber gilt nicht für Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und Lieferungen im Großhandel. Stationäre Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzwecke erfüllen, sind ebenfalls begünstigt (z. B. Solartische). Ebenso sind Hybridmodule (produzieren sowohl Strom als auch Warmwasser) begünstigt.

Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie im konkreten Anwendungsfall ausschließlich zum Speichern von Strom aus begünstigten Anlagen bestimmt sind. Nachträgliche Änderungen der Nutzung von Batterien und Speicher sind unerheblich.

Wesentliche Komponenten

Dem Nullsteuersatz unterliegen seit dem 1.1.2023 auch „wesentliche Komponenten“. Dies sind Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Auch. Auch die Lieferung einzelner dieser „wesentlichen Komponenten“ unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt.

Als wesentliche Komponenten zählt die Finanzverwaltung:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Wieland-Steckdose (Einspeisesteckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger,
  • Backup-Box und
  • der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör (z. B. Schrauben, Nägel und Kabel), auch wenn es für die Installation der Anlage notwendig ist. Soweit aber dem Grunde nach nicht wesentliche Komponenten im Rahmen eines einheitlichen Umsatzes verwendet werden, liegt eine einheitliche Leistung vor, die dem Nullsteuersatz unterliegt.

Installation einer Photovoltaikanlage

Auch die Installation einer dem Grunde nach begünstigten Anlage unterliegt ab dem 1.1.2023 dem neuen Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Dazu gehören alle photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, die Anlage sicher zu betreiben (z. B. Elektroarbeiten). Auch diese Leistungen müssen direkt gegenüber dem Betreiber erbracht werden; Leistungen von Subunternehmern an andere Handwerker unterliegen damit der Regelbesteuerung. Hier kann es aber zur Anwendung der Reverse-Charge-Regelung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG kommen.

Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen (z. B. Erweiterung des Zählerschrankes, Bodenarbeiten, Dacharbeiten), unterliegen nicht dem Nullsteuersatz. Wenn aber von einem Unternehmer im Rahmen einer einheitlichen Leistung eine Photovoltaikanlage errichtet wird und auch eine zum Betrieb notwendige Erweiterung des Zählerschranks durchgeführt wird, liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG unterliegt.

Konsequenzen für die Praxis

Die Regelung war nach der Gesetzesbegründung des Jahressteuergesetzes 2022 als Vereinfachungsregelung gedacht. Unternehmer, die nur eine Photovoltaikanlage betreiben, sollten dazu gebracht werden, zukünftig die Kleinunternehmerbesteuerung anzuwenden und nicht wegen eines Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage auf die Anwendung des § 19 UStG zu verzichten.

Es ergeben sich für die Neuanlagen ab dem 1.1.2023 aber auch wirtschaftliche Vorteile, da der Eigenverbrauch des dezentral genutzten Stroms im Ergebnis keiner Umsatzsteuer mehr unterliegt – damit findet im Ergebnis ein unbesteuerter inländischer Endverbrauch statt. Ob dies ein gewolltes Ergebnis ist, nur hingenommen wurde oder gar nicht bedacht wurde, ist unerheblich, da sich nach den derzeitigen systematischen Regelungen keine andere Lösung ergibt.

Betreiber von „Neuanlagen“ im Vorteil

Damit sind die Betreiber von „Neuanlagen“ gegenüber den Betreibern von „Altanlagen“ wirtschaftlich im Vorteil. Betreiber von Altanlagen sollten aber vorsichtig sein, vorschnell Änderungen vorzunehmen (z. B. Übertragung an nahestehende Person).

Entnahme der Altanlagen

Ob die Finanzverwaltung aber mit ihrer restriktiven Haltung bezüglich der Entnahmemöglichkeit der Altanlagen aus dem Unternehmen systematisch richtig liegt, kann bezweifelt werden. Leider hat sie es versäumt, ihre schon im Entwurf des BMF-Schreibens eingenommene Haltung trotz detailliert vorgetragener Bedenken anzupassen.

Zum einen besteht für die Sichtweise der Finanzverwaltung keine systematische oder gesetzliche Grundlage – bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, besteht ein Zuordnungswahlrecht, dann muss auch ein Entnahmewahlrecht bestehen. Wenn dann die Entnahme dem Nullsteuersatz unterliegt, ist dies systematisch hinzunehmen. Bisher war es in der Vergangenheit auch kein „Problem“, wenn ein Gegenstand beim Kauf z. B. 16 % Vorsteuer auslöste, bei einer Entnahme aber zu 19 % Umsatzsteuer führte.

Hinweis: Es besteht auch keine „moralische“ oder wirtschaftliche Begründung für die Sichtweise der Finanzverwaltung – ob einem Unternehmer „null“ Umsatzsteuer berechnet wird oder ihm 19 % Umsatzsteuer berechnet wurde, die er als Vorsteuer abgezogen hat, ist wirtschaftlich identisch. Insoweit wäre die Entnahme einer Altanlage mit einer „Nullsteuer“ auch kein Steuergeschenk, sondern lediglich die wirtschaftliche Gleichstellung von Alt- und Neuanlagen.

Die Besteuerung der Entnahme einer Altanlage – und dies wird jeden Betreiber betreffen, der in den letzten 5 Jahren die Anlage erworben hat und deshalb nicht in die Kleinunternehmerbesteuerung wechseln kann – wird von den Gerichten zu klären sein, die Finanzverwaltung hat hier unnötigerweise eine Chance vertan.

Sog. „Bauträgerfälle“

Systematisch zu hinterfragen ist auch die Aussage der Finanzverwaltung zu den sog. „Bauträgerfällen“, die sie noch in das endgültige Schreiben mit aufgenommen hat. Die Finanzverwaltung stellt hierzu fest, dass die Lieferung der Aufdachanlage zu der Lieferung des Gebäudes eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt.

Dies lässt sich zumindest nicht so richtig in Einklang mit der erst von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 20.10.2022, BStBl 2022 I S. 1497, zur Frage der Vorsteueraufteilung getroffenen Aussage bringen, dass die Kosten für die Photovoltaikanlage unter den Voraussetzungen des Abschn. 15.17 Abs. 6 UStAE Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes darstellen. Es ist zumindest diskussionswürdig, wenn zwischen denselben Vertragsparteien bei dem leistenden Unternehmer zwei getrennte Leistungen vorliegen sollen, beim Leistungsempfänger es aber zu einheitlichen AHK führen soll.

Anwendung der Grundsätze

Die Grundsätze des vorliegenden BMF-Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Zu beachten ist, dass es weder auf die Rechnungstellung, die Auftragserteilung, die Zahlung o. ä. ankommt. Sind bis im Jahr 2022 schon Anzahlungen geleistet worden, ist die Leistung aber erst ab dem 1.1.2023 ausgeführt worden, ist eine Umsatzsteuer aus einer Anzahlung anzurechnen.

Im Regelfall wird bei der Installation einer Photovoltaikanlage der Auftrag an einen Unternehmer erteilt werden – in diesem Fall liegt eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) vor, die mit Abnahme der Anlage ausgeführt wird.

Eine (kleine) Nichtbeanstandungsregelung hat die Finanzverwaltung aber noch für die Fälle der als Lieferung anzusehenden Miet- oder Leasingverträge aufgenommen, bei denen die einheitliche Miet- oder Leasingzahlung in einen Anteil aufzuteilen ist, der dem Nullsteuersatz unterliegt und einen Anteil, der dem Regelsteuersatz unterfällt. In diesen Fällen wird es nicht beanstandet, wenn die Aufteilung (90:10) erst ab dem 1.4.2023 vorgenommen wird.

 BMF, Schreiben v. 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010

Quelle: Umsatzsteuer: BMF zu Photovoltaikanlagen und Nullsteuersatz | Steuern | Haufe

Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude

Das FG Münster entschied zu einer Kaufpreisaufteilung und die Berücksichtigung der vereinbarten Anschaffungskosten bei der Besteuerung. Dabei ging es insbesondere um den Verdacht, ob die Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs erfüllen.

Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Im Streitfall ging es bei dem Erwerb einer der Einkünfteerzielung dienenden, bebauten Immobilie um die Ermittlung des nicht abschreibbaren Werts des Grund und Bodens. Im notariellen Kaufvertrag wurde ein Bodenwert von 400.000 EUR angesetzt. Nach den Feststellungen eines vom Finanzamt beauftragten Gutachters betrug der Bodenwert zum Zeitpunkt des Übergangs jedoch 1.041.000 EUR und damit bestand eine Abweichung des Werts nach Parteivereinbarung zum gutachterlich festgestellten Wert von mehr als 60 %. Das Finanzamt ermittelte daher die AfA-Bemessungsgrundlage unter Ansatz des vom Gutachter ermittelten Bodenwert.

Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO

Bei einer im Kaufvertrag vorgenommenen Kaufpreisaufteilung sind die vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO seien gegeben.

Zweifel an der vertraglichen Aufteilung

Um zu vermeiden, dass die Vertragsparteien die Höhe der AfA und damit der Steuer bestimmen können, muss zudem geprüft werden, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Dazu muss die vertragliche Vereinbarung durch weitere Umstände, insbesondere die objektiv am Markt erzielbaren Preise bzw. Verkehrswerte, verifiziert werden. Bei dieser Prüfung rechtfertigt eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten es nicht ohne Weiteres, diese an die Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zu schätzen. Es handelt sich aber um ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte wiedergibt.

Ein solches Indiz kann durch andere Indizien entkräftet werden. Solche Indizien können bei einem Gebäude besondere Ausstattungsmerkmale, dessen ursprüngliche Baukosten und etwaige Renovierungen, eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit wegen bestehender Mietverträge oder der Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (der z. B. durch Straßenlärm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Grünanlage geprägt sein kann) darstellen. Bei einem Grundstück können etwa eine gepflegte Gartenanlage oder störender Baumbestand besondere Umstände darstellen. Eine Korrektur der vereinbarten Aufteilung ist erst geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Abweichung von dem ermittelten Bodenwert durch einen Gutachter

Im Streitfall entschied das FG, dass die von den Vertragsparteien getroffene Aufteilung nicht der Besteuerung zugrunde zu legen war. Denn der sich nach der vertraglichen Vereinbarung ergebende Bodenwert wich erheblich von den Bodenrichtwerten und dem vom Gutachter ermittelten Bodenwert ab. Dabei sind für die Frage einer erheblichen Abweichung die Wertverhältnisse am Tag des Gefahrübergangs maßgeblich. Können die vereinbarten Kaufpreise nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, hat sie das FG entsprechend seiner Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ersetzen.

Das FG hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil unterschiedliche Auffassungen über den maßgeblichen Stichtag bei einer Aufteilung der Anschaffungskosten bestehen.

FG Münster, Urteil v. 22.9.2022, 8 K 2748/20 E

Quelle: Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude | Steuern | Haufe

Jahressteuergesetz 2022 (Änderungen)

Das Jahressteuergesetz 2022 ändert mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht eine Vielzahl von Gesetzen.

Wir haben für Sie wichtige Änderungen und Ergänzungen, die durch das Jahressteuergesetz 2022 in Kraft treten, kompakt zusammengefasst. 📋✅

Homeoffice-Pauschale:

✅ für jeden Kalendertag, an dem ausschließlich zuhause gearbeitet wird, kann ein Betrag von sechs Euro geltend gemacht werden ✅ ab 2023 maximal 1.260 Euro statt bisher 600 Euro ✅ 210 Homeoffice-Tage werden begünstigt

💡 Wichtig: Diese Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Rentenbeiträge:

✅ volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 (statt ab 2025) ✅ erste Schritt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Renten ✅ an der zeitlichen Streckung bei der Besteuerung der Renten wird gearbeitet

Arbeitnehmerpauschbetrag:

✅ Das Finanzamt gewährt zur Abgeltung von Werbungskosten automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (Erhöhung um 30 Euro).

Sparer-Pauschbetrag:

✅ Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr

Ausbildungsfreibetrag:

✅ Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 Euro

Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

✅ Anhebung um 252 Euro auf nun 4.260 Euro

Wohnungsneubau:

✅ Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau durch die Erhöhung des AfA-Satzes für Fertigstellungen ab 1. Juli 2023 von zwei auf drei Prozent ✅ Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau wird reaktiviert und an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt

Photovoltaik-Kleinanlagen:

✅ Freistellung von der Einkommen- und Mehrwertsteuer

📲 Einen vorherigen, ausführlichen Beitrag zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.facebook.com/kanzleiwangler/posts/562220315904710

Kapitaleinkünfte:

✅ eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung ist ab jetzt gesetzlich möglich

🖥️ Weitere wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen finden Sie in diesem Beitrag:

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html

📄 Die Pressemitteilung der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2022 mit kompakten Informationen können Sie hier lesen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/jahressteuergesetz-2022-2125578

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Der Sohn handelte auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zunächst mit US Dollar (USD) die Kryptowährung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte der Beklagte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger legte Einspruch ein. Es liege kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität könne der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen seien möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. „Als solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht“. Betreibe die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, sei sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit ca. 8 Jahren gebe, nur schwer aufdecken ließen, reiche dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse „erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen“. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.

Die Revision wurde zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht
höchstrichterlich entschieden seien.


Quelle: Finanzgericht BW – PM 6/2021 (justiz-bw.de)

BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform

In einem Schreiben an das BMF fordert die Bundessteuerberaterkammer die Schaffung von Rahmenbedingungen, damit Steuerberater ihre Mandanten bei der Einreichung der Grundsteuer-Feststellungerklärung unterstützen können.

Im Zuge der Novellierung der Grundsteuer sollen nach dem  Schreiben der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Abgabe der Feststellungserklärungen soll bis zum 31.10.2022 erfolgen. Eine elektronische Einreichung werde erst ab dem 1.7.2022 möglich sein. Da die Steuerberatungskanzleien nach Einschätzung der BStBK seit Beginn der Corona-Pandemie am absoluten Limit arbeiten, stellt sie 4 Forderungen damit die Abgabe der Feststellungserklärungen rechtzeitig gelingen kann:

1. Bundesweite Versendung eines allgemeinen Informationsschreibens

Die BStBK begrüßt, dass neben einer Allgemein- bzw. Einzelverfügung, die Versendung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Informationsschreibens an Grundsteuerpflichtige angedacht ist. Hierin sollen das – dem Grundsteuerpflichtigen vielfach unbekannte – Einheitswertaktenzeichen sowie weitere grundsteuerrelevante Objekt-Angaben aufgeführt werden, die für die Abgabe der Feststellungserklärung von Bedeutung sind. Die BStBK fordert, das Schreiben flächendeckend in allen Bundesländern zu versenden.

2. Wirksamkeit der Empfangsvollmacht gegenüber den Kommunen

Die BStBK fordert, dass Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gleichermaßen für die Feststellung von Grundsteuerwerten gelten müssen. Außerdem soll die gegenüber der Finanzverwaltung angezeigte Vollmacht auch befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfalten.

3. Verlängerung der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung

Angesichts der Arbeitsaufwands sei ei außerdem eine Fristverlängerung um mindestens 6 Monate dringend geboten. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Verspätungszuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Hier müsse vorher 2 bis 3 mal an die Abgabe erinnert werden.

4. Zugriffsmöglichkeit auf steuererhebliche Daten

Die geplante bundesweite Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank „LANGUSTE“ befindet sich nach Aussage der BStBK in erheblichem Verzug und soll erst nach dem Einreichungszeitraum der Feststellungserklärungen bereitstehen. Steuerberatern müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, stellvertretend für ihre Mandanten auf bereits behördlich erfassten Grundstücksdaten unentgeltlich elektronisch zugreifen zu können (Daten von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern sowie des Bodenrichtwertinformationssystems).

Hier geht’s zum Download des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts


Quelle: BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform | Steuern | Haufe

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung hat eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können danach von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Die Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine antragsgebundene Möglichkeit für einen Verzicht auf die Besteuerung.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich. Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering – egal ob ein kleiner Verlust oder Gewinn. Der Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch groß. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oftmals kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Vereinfachungsregelung

Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern. Das BMF hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder in dem BMF-Schreiben v. 2.6.2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.

Für welche Anlagen die Vereinfachungsregelung gilt

Die Vereinfachungsregelung gilt für

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
  • BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier gelten die übrigen Voraussetzungen wie für kleinere Photovoltaikanlagen analog.

Was kann schädlich sein?

Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus. Allerdings gilt ein Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen entgeltlichen Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520 EUR im Jahr als in vollem Umfang eigen genutzt; diese anderweitige Nutzung ist damit unschädlich.

Folgen der Vereinfachungsregelung

Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst.

Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.

Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein BHKW und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen.

Antrag auf Nichtbesteuerung

Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular „Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.

Der Antrag ist als Wahlrecht ausgestaltet. Es bleibt damit der steuerpflichtigen Person unbenommen, das Streben nach einem sog. Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) nachzuweisen. Im Gegenzug können dann (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

 BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006


Quelle: Gewinnerzielungsabsicht: kleine Photovoltaikanlagen und BHKW | Steuern | Haufe

Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2020

Medienberichten zufolge planen die Regierungsfraktionen, die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 zu verlängern.

Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung 2020

Aus einem gemeinsamen Antrag von Union und SPD soll hervorgehen, dass nicht beratene Einkommensteuerpflichtige ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 abgeben müssen. Wer einen Steuerberater einschaltet, habe danach Zeit bis zum 31.5.2022. Das hat das „Handelsblatt“ am 14.5.2021 berichtet. Ausgenommen seien Forst- und Landwirte.

Steuerberater müssen die Einkommensteuererklärung für den VZ 2020 eigentlich bis spätestens Ende Februar 2022 und nicht beratene Steuerpflichtige bis Ende Juli 2021 einreichen.

Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung 2019

Für den VZ 2019 wurde die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit bereits gesetzlich verlängert (s. hierzu auch die News zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019). Mit dem Änderungsgesetz, das der Bundestag im Januar verabschiedet und dem der Bundesrat in Februar zugestimmt hatte, wurde die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Frist um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig wurde die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Quelle:

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 | Steuern | Haufe