BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform

In einem Schreiben an das BMF fordert die Bundessteuerberaterkammer die Schaffung von Rahmenbedingungen, damit Steuerberater ihre Mandanten bei der Einreichung der Grundsteuer-Feststellungerklärung unterstützen können.

Im Zuge der Novellierung der Grundsteuer sollen nach dem  Schreiben der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Abgabe der Feststellungserklärungen soll bis zum 31.10.2022 erfolgen. Eine elektronische Einreichung werde erst ab dem 1.7.2022 möglich sein. Da die Steuerberatungskanzleien nach Einschätzung der BStBK seit Beginn der Corona-Pandemie am absoluten Limit arbeiten, stellt sie 4 Forderungen damit die Abgabe der Feststellungserklärungen rechtzeitig gelingen kann:

1. Bundesweite Versendung eines allgemeinen Informationsschreibens

Die BStBK begrüßt, dass neben einer Allgemein- bzw. Einzelverfügung, die Versendung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Informationsschreibens an Grundsteuerpflichtige angedacht ist. Hierin sollen das – dem Grundsteuerpflichtigen vielfach unbekannte – Einheitswertaktenzeichen sowie weitere grundsteuerrelevante Objekt-Angaben aufgeführt werden, die für die Abgabe der Feststellungserklärung von Bedeutung sind. Die BStBK fordert, das Schreiben flächendeckend in allen Bundesländern zu versenden.

2. Wirksamkeit der Empfangsvollmacht gegenüber den Kommunen

Die BStBK fordert, dass Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gleichermaßen für die Feststellung von Grundsteuerwerten gelten müssen. Außerdem soll die gegenüber der Finanzverwaltung angezeigte Vollmacht auch befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfalten.

3. Verlängerung der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung

Angesichts der Arbeitsaufwands sei ei außerdem eine Fristverlängerung um mindestens 6 Monate dringend geboten. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Verspätungszuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Hier müsse vorher 2 bis 3 mal an die Abgabe erinnert werden.

4. Zugriffsmöglichkeit auf steuererhebliche Daten

Die geplante bundesweite Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank „LANGUSTE“ befindet sich nach Aussage der BStBK in erheblichem Verzug und soll erst nach dem Einreichungszeitraum der Feststellungserklärungen bereitstehen. Steuerberatern müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, stellvertretend für ihre Mandanten auf bereits behördlich erfassten Grundstücksdaten unentgeltlich elektronisch zugreifen zu können (Daten von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern sowie des Bodenrichtwertinformationssystems).

Hier geht’s zum Download des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts


Quelle: BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform | Steuern | Haufe

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung hat eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können danach von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Die Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine antragsgebundene Möglichkeit für einen Verzicht auf die Besteuerung.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich. Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering – egal ob ein kleiner Verlust oder Gewinn. Der Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch groß. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oftmals kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Vereinfachungsregelung

Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern. Das BMF hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder in dem BMF-Schreiben v. 2.6.2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.

Für welche Anlagen die Vereinfachungsregelung gilt

Die Vereinfachungsregelung gilt für

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
  • BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier gelten die übrigen Voraussetzungen wie für kleinere Photovoltaikanlagen analog.

Was kann schädlich sein?

Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus. Allerdings gilt ein Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen entgeltlichen Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520 EUR im Jahr als in vollem Umfang eigen genutzt; diese anderweitige Nutzung ist damit unschädlich.

Folgen der Vereinfachungsregelung

Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst.

Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.

Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein BHKW und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen.

Antrag auf Nichtbesteuerung

Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular „Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.

Der Antrag ist als Wahlrecht ausgestaltet. Es bleibt damit der steuerpflichtigen Person unbenommen, das Streben nach einem sog. Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) nachzuweisen. Im Gegenzug können dann (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

 BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006


Quelle: Gewinnerzielungsabsicht: kleine Photovoltaikanlagen und BHKW | Steuern | Haufe

Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2020

Medienberichten zufolge planen die Regierungsfraktionen, die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 zu verlängern.

Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung 2020

Aus einem gemeinsamen Antrag von Union und SPD soll hervorgehen, dass nicht beratene Einkommensteuerpflichtige ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 abgeben müssen. Wer einen Steuerberater einschaltet, habe danach Zeit bis zum 31.5.2022. Das hat das „Handelsblatt“ am 14.5.2021 berichtet. Ausgenommen seien Forst- und Landwirte.

Steuerberater müssen die Einkommensteuererklärung für den VZ 2020 eigentlich bis spätestens Ende Februar 2022 und nicht beratene Steuerpflichtige bis Ende Juli 2021 einreichen.

Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung 2019

Für den VZ 2019 wurde die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit bereits gesetzlich verlängert (s. hierzu auch die News zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019). Mit dem Änderungsgesetz, das der Bundestag im Januar verabschiedet und dem der Bundesrat in Februar zugestimmt hatte, wurde die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Frist um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig wurde die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Quelle:

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 | Steuern | Haufe

Steuererklärungsfrist 2019 und Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert

Der Bundestag hat am 28.1.2021 beschlossen, dass die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit für den VZ 2019 verlängert werden. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens wird auch die Insolvenzantragspflicht für bestimme Unternehmen weiter ausgesetzt.

Mit dem Änderungsgesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist (neuer § 36 in Art. 97 EGAO).

Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Steuererklärungsfrist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen wird im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO). In diesen Fällen wird die Erklärungsfrist allerdings nur um 5 Monate verlängert (also bis zum 31.12.2021 statt 31.7.2021). Gleiches gilt für die – regulär 23-monatige – zinsfreie Karenzzeit.

Corona-Pandemie bringt zusätzliche Anforderungen

Zur Begründung wird angeführt, dass eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt u. a. voraussetzt, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stelle sie gegenwärtig aber in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 sei in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet.

Für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, sei in dieser außergewöhnlichen Situation antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen in Gestalt von Verspätungszuschlägen und Zinsen einzuräumen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Durch den Finanzausschuss des Bundestages wurde auch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert. Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, müssen danach bis zum 30.4.2021 keinen Insolvenzantrag stellen.

Als Voraussetzung müssen staatliche Hilfeleistungen im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt worden sein. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technische Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine Vereinbarung über Ratenzahlung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.


Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung_politik/Steuererklaerungsfrist-2019-und-Aussetzung-der-Insolvenzantragspflicht-verlaengert_168_534282.html?ecmId=31886&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2021-02-02%2FTop-News-Steuererklaerungsfrist-2019-und-Aussetzung-der-Insolvenzantragspflicht-verlaengert

Homeoffice-Pauschale von maximal 600 EUR pro Jahr

Union und SPD haben sich abschließend auf die konkrete Ausgestaltung der geplanten Homeoffice-Pauschale geeinigt. Das teilte ein Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag am Donnerstag mit.

Damit unterstütze die Koalition die Ausstattung für das Arbeiten von zuhause, unabhängig vom Nachweis eines separaten Arbeitszimmers, hieß es. Zuvor hatte das „Handelsblatt“ darüber berichtet.

Obergrenze: 600 EUR

Die Pauschale soll demnach 600 EUR pro Jahr betragen. Bei einer Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag wären dies 120 Tage. Die SPD-Seite hatte vor wenigen Tagen noch von 500 EUR gesprochen.

Verhältnis zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Fest steht demnach nun auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird. Die Pauschale in Höhe von 1.000 EUR wird bei der Steuerberechnung pauschal vom Einkommen abgezogen für Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung oder Weiterbildungen. Wer besonders hohe Werbungskosten im Jahr hat, so dass der Pauschbetrag überschritten wird, etwa durch einen weiten Arbeitsweg, muss dies geltend machen.

Die Regelung soll aufgrund der Corona-Pandemie zunächst auf zwei Jahre begrenzt sein.

Keine großen Mehrkosten

Bundesfinanzminister Olaf Scholz erwartet keine großen Mehrkosten dadurch:  „Das wird überschaubar sein“. Scholz verwies auf einen Einspareffekt an anderer Stelle, wenn Beschäftigte, die von zu Hause arbeiten, etwa keine Kosten für den Weg zur Arbeit steuerlich mehr geltend machen könnten.

Keine großen Mehrkosten

Mit der Homeoffice-Pauschale fördere man Kosten wie beispielsweise für Strom, Telefon und Internet, sagte CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt. „Damit entlasten wir die, die in der Pandemie von zu Hause Enormes geleistet haben und richten das Steuerrecht konsequent auf die moderne Arbeitswelt aus.“ SPD-Fraktionsvize Achim Post sagte, nun könnten Beschäftigte, die in den eigenen vier Wänden arbeiten, einfacher ihre Kosten steuerlich geltend machen.


Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/homeoffice-pauschale_168_531604.html

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November

Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden. Solo-Selbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit einem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000 EUR beantragen.

Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiterhin Speisen außer Haus verkaufen.

Damit sollen die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden (s. auch den  Bund-Länder-Beschlüsse v. 28.10.2020 im Wortlaut). Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben und aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind.


Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/corona-wirtschaftshilfen-fuer-den-november_168_529058.html

Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung

Der BFH hat entschieden, dass die Finanzgerichte eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen dürfen.

Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 EUR erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 EUR auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ zugrunde.

Aufteilung nach den realen Verkehrswerten

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt.

Gutachten einholen

Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

 BFH, Urteil v. 21.7.2020, IX R 26/19, veröffentlicht am 26.11.2020


Quelle: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/kaufpreisaufteilung-bei-erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung_166_531462.html

Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

Die Bundesregierung hat aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Gründen ein Corona-Soforthilfeprogramm aufgelegt. Wie sind diese Hilfen steuerlich einzuordnen?

Gewährung von Corona-Soforthilfen

Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohendenwirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Antragsberechtigte für die Bundesmittel für die Corona-Soforthilfen sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe (wie Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn auf Vollzeitkräfte umgerechnete Beschäftigte, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit vom Inland aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Zudem müssen die Unternehmen bereits länger bestehen und dürften nicht schon vor der Coronakrise in Schwierigkeiten gewesen sein.

Ist die Corona-Soforthilfe ein Zuschuss?

Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt jedoch kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist. Nach dieser allgemeingütigen Definition handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen Zuschuss.

Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (vgl. BFH Urteil v. 27.11.2008, V R 8/07 und v. 18.12.2008, V R 38/06). Werden Zuwendungen wie die Corona Soforthilfen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor; Abschn. 10.2 Abs. 8 bis 10 UStAE.

Zählen die ausgezahlten Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen?

Ja, der Zuschuss in Form der Corona Soforthilfen ist als Betriebseinnahme zu erfassen und wird als solche versteuert. Dies gilt dabei für die Einkommensteuer und sofern juristische Personen die Corona Soforthilfe erhalten, auch für die Körperschaftsteuer.

Sind die Zuschüsse steuerfrei oder unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt?

Die Corona Soforthilfen sind weder steuerfrei, noch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Denn der Zuschuss ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Allerdings wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens im nächsten Jahr. Und nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Unterliegen Corona Soforthilfen der Umsatzsteuer?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. BFH, Urteil v. 13.11.1997, V R 11/97).

Zahlungen wie die Corona-Soforthilfe, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen.

Ist ein Leistungsaustausch zu verneinen, spricht man herkömmlicherweise von einem echten Zuschuss (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE), ansonsten von einem unechten Zuschuss.

Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende, also hier der Bund, seine Aktivitäten um des Entgelts willen durchführt, dient u. a. der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt. Soll der Zahlungsempfänger mit der Corona Soforthilfe nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit weiter ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (vgl. BFH, Urteile v. 25.1.1996, V R 61/94 und v. 22.7.1999, V R 74/98).

 

Quelle: https://www.haufe.de/steuern/kanzlei_co/Steuerliche-Behandlung-von-Corona-Soforthilfen_170_513808.html?ecmId=30088&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2020-04-09%2FTop-News-Steuerliche-Behandlung-von-Corona-Soforthilfen

Baukindergeld ist gestartet

Baukindergeld ist gestartet

In einem unter www.kfw.de veröffentlichten Merkblatt zum neuen Baukindergeld hat die Kfw die Voraussetzungen für den Bezug von Baukindergeld im Einzelnen beschrieben. Auf die wichtigsten Inhalte dieses Merkblattes wird nachfolgend hingewiesen. Zusätzlich  enthält der Beitrag Gestaltungsempfehlungen zur optimalen Ausnutzung der neuen „Eigenheimzulage“.

Wer kann Anträge stellen und was wird gefördert?

Anträge stellen kann jede natürliche Person,

  • die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
  • die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
  • in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind nicht übersteigt.

Was und wie wird gefördert?

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 EUR pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt kann man also 12.000 EUR für jedes Kind erhalten, wenn das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke genutzt wird.

Antragsteller und Kind

Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden.

Maßgeblich dafür, ob das Baukindergeld gewährt werden kann, sind die Verhältnisse am Tag des Einzugs. Die KfW verlangt bei Beantragung eine Meldebestätigung der Gemeinde. Baukindergeld wird nur überwiesen, wenn diese Meldebestätigung ein Kind ausweist, für das Anspruch auf Kindergeld besteht und das noch keine 18 Jahre alt ist.

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 EUR bei einem Kind zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des 2. und 3. Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel: Für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). § 2 Absatz 5a EStG ist nicht anzuwenden. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Anzahl Kinder unter 18 Jahre

Maximales Haushaltseinkommen

Baukindergeld nach 10 Jahren

1

90.000 EUR

12.000 EUR

2

105.000 EUR

24.000 EUR

3

120.000 EUR

36.000 EUR

4

135.000 EUR

48.000 EUR

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Anforderungen an das Wohneigentum

Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in
Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie. Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50 % dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören. Das Wohneigentum wird anhand des Grundbuchauszugs nachgewiesen.

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein. Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.

Antragstellung: Allgemeines und Besonderheiten

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.

Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Der Zuschuss wird online im KfW-Zuschussportal beantragt. Anträge in anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden. Nach Antragseingang wird eine Antragsbestätigung durch die KfW erteilt.

Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Bei Einzug vor Produktstart gilt, dass Kinder gefördert werden, die zum Datum des Einzugs (gemäß Datum auf amtlicher Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten beziehungsweise spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden. Sofern der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen wurde bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt wurde, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.

Identifizierung des Antragstellers

Die Identität des Antragstellers ist per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post nachzuweisen, nachdem eine Antragsbestätigung von der KfW erteilt wurde.

Nachweis der Förderbedingungen

Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung muss Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nachweisen.

Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge, die bis März 2019 gestellt werden, müssen die unten genannten Dokumente bis zum 30.06.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.

  • Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und – sofern vorhanden – des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden.
  • Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.
  • Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.

Auszahlung des Baukindergeldes

Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Der Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

Tipp: Antrag so schnell wie möglich stellen

Da nach den Ausführungen im Merkblatt der Kfw eine Antragstellung nur im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel möglich ist und kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, sollte der Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich gestellt werden.

Tipp: Einzugstermin richtig planen

Ist der Hausbau oder Kauf erst geplant, sollte der Einzug so erfolgen, dass zum Einzugstermin alle Kinder bereits geboren sind. Wenn nämlich beispielsweise mit einem Kind eingezogen wird und das zweite Kind erst 2 Wochen nach dem Einzug geboren wird, kann das Baukindergeld nur für ein Kind gewährt werden.

Wenn ein Kind schon älter ist, sollte der Einzugstermin möglichst so gewählt werden, dass er vor dem 18. Geburtstag des Kindes liegt. Ist ein Kind beim Einzug bereits 18 Jahre alt, ist das Baukindergeld für dieses Kind in Höhe von 10 x 1.200 EUR = 12.000 EUR verloren.

Tipp: Gezielte Beeinflussung des Haushaltseinkommens

Da zum Nachweis des Haushaltseinkommens die Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Kalenderjahres vor Antragseingang vorgelegt werden müssen, besteht erst bei Antragstellung ab dem Jahr 2020 die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen gezielt so zu beeinflussen, dass das maximale Haushaltseinkommen nicht überschritten wird. Grund dafür ist, dass bei Antragstellung im Jahr 2020 das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2017 und 2018 zu Grunde gelegt wird. Da für das Jahr 2018 noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wurde, können im Jahr 2018 noch gezielt Ausgaben getätigt oder Einnahmen in das Jahr 2019 verlagert werden, was zu einer Verminderung des zu versteuernde Einkommens 2018 und damit des durchschnittlichen Haushaltseinkommen der Jahre 2017 und 2018 führen würde:

Beispiele für eine Erhöhung der Ausgaben:

  • Im Jahr 2018 wird noch eine großzügige Spende getätigt, welche bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung zu einer entsprechenden Einkommensminderung führt.
  • In das Jahr 2018 wird eine ohnehin geplante Fortbildung (z. B. Meisterprüfung etc.) vorgezogen. Da die Kosten für diese Fortbildung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist auch hier eine Minderung des zu versteuernden Einkommens die Folge.
  • Wer nebenberuflich gewerblich oder selbständig tätig ist, kann notwendige Betriebsausgaben für diese Tätigkeit bereits im Jahr 2018 tätigen.

Beispiele für eine Verminderung der Einnahmen:

  • Bei nebenberuflicher gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit kann durch entsprechende Rechnungstellung erreicht werden, das Betriebseinnahmen erst im Jahr 2019 zu fließen und daher nicht im Jahr 2018 die Einkünfte erhöhen.
  • Wer größere Tantiemen oder andere steuerpflichtige Zahlungen erwartet, sollte deren Auszahlung möglichst in das Jahr 2019 verschieben.

Beispiel zur Beeinflussung des Haushaltseinkommens

Ein Architekt im Angestelltenverhältnis plant für das Jahr 2020 den Kauf eines Eigenheims. Er ist neben dieser Tätigkeit nebenberuflich ebenfalls noch als Architekt tätig. Da er zwei Kinder hat darf das maximale Haushaltseinkommen (Durchschnitt der Jahre 2017 und 2018) den Betrag von 105.000 EUR nicht übersteigen. Ende des Jahres 2018 stellt er fest, dass unter Berücksichtigung seiner Nebeneinkünfte als Architekt das durchschnittliche Haushaltseinkommen der Jahre 2017 und 2018 voraussichtlich 108.000 EUR betragen wird. Um sich das Baukindergeld zu sichern geht er wie folgt vor:

  1. Er leistet für die nebenberufliche Tätigkeit notwendigen Betriebsausgaben in Höhe von 1.000 EUR bereits im Jahr 2018, und
  2. Er stellt seine als nebenberuflicher Architekt erbrachten Leistungen der Monate Oktober bis Dezember erst im Jahr 2019 mit 4.000 EUR in Rechnung.

Durch diese Maßnahmen wird erreicht, dass das durchschnittliche Haushaltseinkommen unter 105.000 EUR liegt und das Baukindergeld in Höhe von jährlich 2.400 EUR 10 Jahre lang gezahlt wird.

Fazit zum neuen Baukindergeld

Die Regelungen zum Baukindergeld, welches auch als die neue „Eigenheimzulage“ bezeichnet wird, sind durch die Anknüpfung an verschiedene steuerliche Voraussetzungen (z. B. Einkommen und Kindergeld) nicht einfach und werden in der praktischen Anwendung noch einige Fragen aufwerfen.

Auch die Tatsache, dass eine Antragstellung nur online möglich sein soll und die Auszahlung nur im Rahmen der „verfügbaren Mittel“ erfolgen kann, wird vermutlich zu Problemen führen.

Außerdem stellt sich die Frage, wie Steuerpflichtige, die bisher nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurden einen Steuerbescheid des Finanzamtes erhalten. Nach Auffassung des Verfassers müsste eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Antragsveranlagung für Zwecke des Baukindergeldes geschaffen werden.

 

Quelle:

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung_politik/Baukindergeld-ist-gestartet_168_471144.html?ecmId=26560&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2018-09-18%2FTop-News-Baukindergeld-ist-gestartet

Verkauf eines Gebäudes mit einem Arbeitszimmer

Verkauf eines Gebäudes mit einem Arbeitszimmer

Wird ein Gebäude veräußert, in dem sich ein Arbeitszimmer befindet, das zum Betriebsvermögen gehört, so hat dies steuerliche Konsequenzen. Das gilt auch bei einer Nutzungsänderung zu privaten Zwecken.

Ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, gehört grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 7 Satz 1 EStR 2012). Eine Ausnahme besteht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert nach § 8 EStDV. Ein eigengenutzter Grundstücksteil ist von untergeordneter Bedeutung, wenn sein Wert weder mehr als ein 1/5 des Werts ganzen Grundstücks noch mehr als 20.500 EUR beträgt (§ 8 EStDV). Für die Frage, ob der Wert eines Grundstücksteils mehr als ein 1/5 des Werts des ganzen Grundstücks bzw. mehr als 20.500 EUR beträgt, ist auf den Wert des Gebäudeteils zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen.

Arbeitszimmer kann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden

Sind die Grenzen des § 8 EStDV nicht überschritten, steht die Bilanzierung im Ermessen des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil v. 15.2.2001, III R 20/99, Haufe Index 567638). Er kann das Arbeitszimmer dann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Der Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen muss durch eine unmissverständliche Bekundung der Zuordnungsentscheidung dokumentiert werden.

Arbeitszimmerkosten sind im Rahmen der Abzugsbeschränkung Betriebsausgaben

Aufwendungen für einen Grundstücks- und Gebäudeteil (einschl. AfA), der betrieblich genutzt wird, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Wertes nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt wird (BFH, Urteil v. 23.9.2009, IV R 21/08, Haufe Index 2279438 unter Hinweis auf Schoor, DStZ 2003 S.  227).

Verkauf oder Nutzungsänderung bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Arbeitszimmer

Gehört ein häusliches Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen, muss bei einer Veräußerung des Hauses oder der Eigentumswohnung oder bei einer dauerhaften Nutzungsänderung des Arbeitszimmers zu privaten Zwecken ein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn versteuert werden. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse des im Betriebsvermögen befindlichen häuslichen Arbeitszimmers und verliert das häusliche Arbeitszimmer dadurch die Betriebsvermögenseigenschaft, hat der Steuerpflichtige einen Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern, unabhängig davon, in welchem Umfang die zuvor angefallenen Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Zur Berechnung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns ist als Buchwert derjenige Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der – den Gewinn bisher nicht beeinflussenden – AfA ergibt (BFH, Urteil v. 28.8.2003, IV R 38/01, Haufe Index 1093699; v. 6.7.2005, XI R 87/03, Haufe Index 1447979; v. 25.3.2015, X R 14/12, Haufe Index 7951172).

Dies hat die negative Folge, dass einerseits die AfA für das Arbeitszimmer nicht oder nicht vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig ist, andererseits aber bei einer Veräußerung oder Nutzungsänderung in Höhe der nicht abzugsfähigen AfA Gewinn realisiert wird. Der IV. und XI. Senats des BFH haben jeweils in einem obiter dictum zum Ausdruck gebracht, einer darin liegenden Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei bei der späteren Erfassung des Veräußerungsgewinns Rechnung zu tragen (BFH, Urteil v. 28.8.2003, IV R 38/01, Haufe Index 1093699; v. 6.7.2005, XI R 87/03, Haufe Index 1447979). Diese Erwägungen werden allerdings vom X. Senat des BFH abgelehnt, der daran festhält, dass zur Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts der Buchwert vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen ist (BFH, Urteil v. 25.3.2015, X R 14/12, Haufe Index 7951172).

Revision anhängig

Das Hessische FG ist der Auffassung des X. Senats gefolgt und hat entschieden, dass bei der Berechnung des Gewinns aus der Entnahme eines Arbeitszimmers der Buchwert nicht um die (nicht absetzbare) AfA zu erhöhen ist (Hessisches FG, Urteil v. 1.2.2017, 12 K 1282/15). Der BFH hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG zugelassen, sodass er sich erneut zur Fragestellung äußern wird (Rev. anhängig unter BFH-Az.: VIII R 15/17). Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH über die Streitfrage entschieden hat.

Arbeitszimmer ist nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden

Für den Fall, dass ein Unternehmer sein eigenbetrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nach § 8 EStDV wegen untergeordnetem Wert nicht als Betriebsvermögen, sondern als Privatvermögen behandelt hat, hat ein Verkauf oder eine Nutzungsänderung zu privaten Zwecken einkommensteuerlich keine Auswirkungen. 

Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist

Ob etwas anderes gilt, wenn der Verkauf innerhalb der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden 10-Jahres-Frist der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgt, ist unklar. Verwaltungsseitig wird dies bejaht. Insbesondere dient das häusliche Arbeitszimmer nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (BMF, Schreiben v. 5.10.2000, Haufe Index 448469). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG sind die anteiligen Anschaffungskosten nicht um die AfA-Beträge zu kürzen, wenn der Abzug dieser Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ausgeschlossen war. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch, wenn der Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf 1.250 EUR begrenzt war (BMF, Schreiben v. 5.10.2000, Haufe Index 448469).

Kein privates Veräußerungsgeschäft nach Ansicht des FG Köln

Das FG Köln ist der Auffassung, dass – jedenfalls im Rahmen von Überschusseinkünften – das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt. Das häusliche Arbeitszimmer ist danach Teil des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen und gehört damit zur Wohnnutzung i.S.d. § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, die unter den dort genannten Voraussetzungen eine Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausschließt (FG Köln, Urteil v. 20.3.2018, 8 K 1160/15, Haufe Index 11773290, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 11/1).

Dass bei den Überschusseinkünften ein häusliches Arbeitszimmer kein gesondertes Wirtschaftsgut darstellt, dürfte der BFH auch so sehen: Teile eines Gebäudes, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, sind maximal 4 selbständige Wirtschaftsgüter. Eine weitere Differenzierung ist nicht zulässig (BFH, Urteil v. 10.10.2017, X R 1/16, Haufe Index 11445157). Ob der BFH aber der Auffassung des FG Köln folgt, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts führt, ist angesichts der divergierenden Literaturmeinungen sehr unsicher.

 

Quelle:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei_co/Verkauf-eines-Gebaeudes-mit-einem-Arbeitszimmer_170_456708.html?ecmId=26162&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%252FPortal-Newsletter%252FSteuern%252F53%252F00511434%252F2018-07-05%252FTop-News-Verkauf-eines-Gebaeudes-mit-einem-Arbeitszimmer