Fahrtenbuch: Ordnung muss sein!
Dass ein Fahrtenbuch steuerlich nur dann erkannt wird, wenn es fortlaufend und zeitnah geführt wird, ist scheinbar noch immer nicht jedem bekannt. Anders lässt sich der folgende Fall kaum erklären.
Betroffen war ein Fahrzeug der Luxusklasse: ein Maserati mit einem Listenpreis von 116.000 Euro. Da schaut das Finanzamt ohnehin schon ganz besonders genau hin, denn zu groß ist die Vermutung, dass ein solches Fahrzeug auch gern ein großem Umfang privat genutzt wird. Umso wichtiger ist es also, dass ein hieb- und stichfestes Fahrtenbuch vorgelegt wird – denn die pauschale 1%-Regelung ist hier extrem teuer (falls Sie gerade ein bisschen Zeit haben und sich einen Eindruck über Preise und Ausstattung machen möchten: hier geht es zum Maserati-Konfigurator!).
Der Arbeitnehmer, der diesen schicken Firmenwagen auch privat fahren durfte, legte beim Finanzamt zur Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils ein Fahrtenbuch vor, das das Finanzamt für nicht ordnungsgemäß hielt. Auch das Finanzgericht kam nach Überprüfung des Fahrtenbuchs zu dem Ergebnis, dass es nicht ordnungsgemäß sei.
Interessant ist dabei, wie dreist der Arbeitnehmer vorgegangen sein muss. Denn das für die Eintragungen verwendete Formularbuch war erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folge, so die Finanzrichter, dass die Aufzeichnungen nicht (wie erforderlich!) zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Außerdem habe der Arbeitnehmer des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017, 5 K 1391/15).