Rückblick auf die Einführung eines Nullsteuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen

Zum 1.1.2023 ist erstmals in Deutschland ein sog. Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt worden, wenn die Leistung an den Betreiber der Anlage ausgeführt wird. Die Anlage muss dabei im räumlichen Zusammenhang mit Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden stehen. Dies wird im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion unterstellt, wenn die Anlage (einheitenbezogen) eine Leistung von höchstens 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister hat. Mit der Regelung soll es den Betreibern dieser Anlagen wirtschaftlich attraktiv gemacht werden, die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen.

Hinweis: Das BMF (Schreiben v. 27.2.2023, BStBl 2023 I S. 351) hat zeitnah umfassende Hinweise zur Anwendung des Nullsteuersatzes veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung geregelt, dass die Betreiber solcher neuen begünstigten Photovoltaikanlagen trotz unternehmerischer Betätigung keine steuerliche Anmeldung vornehmen müssen, soweit die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch genommen wird (BMF, Schreiben v. 12.6.2023, BStBl 2023 I S. 990).

Neben der Anwendung des neuen Nullsteuersatzes bei der Lieferung (Werklieferung) oder der Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage muss in der Praxis insbesondere auf die steuerlichen Konsequenzen bei den sog. Altanlagen (Anlagen, die bis 31.12.2022 noch zum Regelsteuersatz erworben wurden) geachtet werden. Soweit hier keine Änderungen vorgenommen werden, ergeben sich weiterhin die gleichen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen wie in den vergangenen Jahren. Neben der (umsatzsteuerrechtlich unproblematischen) weiter erfolgenden Besteuerung der Einspeisung von Strom in das Netz muss dann auch der dezentrale eigene Verbrauch als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterworfen werden.

Da zumindest bei den in den letzten Jahren erworbenen bzw. installierten Anlagen bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung keine Rückkehr in die Kleinunternehmerbesteuerung möglich ist , muss geprüft werden, ob durch andere Maßnahmen die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe verhindert werden kann. Insbesondere kommt hier die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen in Betracht, die aber zeitnah erklärt werden sollte. Die Entnahme gilt zwar als steuerbare und steuerpflichtige Lieferung, unterliegt aber dem Nullsteuersatz, sodass im Ergebnis keine Umsatzsteuer aus der Entnahme entsteht.

Hinweis: Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 27.2.2023, BStBl 2023 I S. 351) hat die Entnahme einer solchen Altanlage aus dem Unternehmen grundsätzlich für zulässig erachtet, sieht dies aber nur dann, wenn die Anlage zu mehr als 90 % für private Zwecke verwendet wird. Dies wird fiktiv unterstellt, wenn ein dezentraler Speicher vorhanden ist oder eine Wall-Box bzw. eine Wärmepumpe genutzt wird. Ob die 90 %-Grenze aber einer gerichtlichen Prüfung standhält, ist fraglich. Sollte die Anlage aus dem Unternehmen entnommen werden, muss trotzdem der eingespeiste Strom weiterhin der Umsatzbesteuerung unterworfen werden, wenn kein Wechsel in die Kleinunternehmerbesteuerung möglich ist.

Quelle: Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick | Steuern | Haufe