Baukindergeld ist gestartet

Baukindergeld ist gestartet

In einem unter www.kfw.de veröffentlichten Merkblatt zum neuen Baukindergeld hat die Kfw die Voraussetzungen für den Bezug von Baukindergeld im Einzelnen beschrieben. Auf die wichtigsten Inhalte dieses Merkblattes wird nachfolgend hingewiesen. Zusätzlich  enthält der Beitrag Gestaltungsempfehlungen zur optimalen Ausnutzung der neuen „Eigenheimzulage“.

Wer kann Anträge stellen und was wird gefördert?

Anträge stellen kann jede natürliche Person,

  • die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
  • die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
  • in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind nicht übersteigt.

Was und wie wird gefördert?

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 EUR pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt kann man also 12.000 EUR für jedes Kind erhalten, wenn das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke genutzt wird.

Antragsteller und Kind

Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden.

Maßgeblich dafür, ob das Baukindergeld gewährt werden kann, sind die Verhältnisse am Tag des Einzugs. Die KfW verlangt bei Beantragung eine Meldebestätigung der Gemeinde. Baukindergeld wird nur überwiesen, wenn diese Meldebestätigung ein Kind ausweist, für das Anspruch auf Kindergeld besteht und das noch keine 18 Jahre alt ist.

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 EUR bei einem Kind zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des 2. und 3. Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel: Für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). § 2 Absatz 5a EStG ist nicht anzuwenden. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Anzahl Kinder unter 18 Jahre

Maximales Haushaltseinkommen

Baukindergeld nach 10 Jahren

1

90.000 EUR

12.000 EUR

2

105.000 EUR

24.000 EUR

3

120.000 EUR

36.000 EUR

4

135.000 EUR

48.000 EUR

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Anforderungen an das Wohneigentum

Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in
Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie. Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50 % dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören. Das Wohneigentum wird anhand des Grundbuchauszugs nachgewiesen.

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein. Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.

Antragstellung: Allgemeines und Besonderheiten

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.

Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Der Zuschuss wird online im KfW-Zuschussportal beantragt. Anträge in anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden. Nach Antragseingang wird eine Antragsbestätigung durch die KfW erteilt.

Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Bei Einzug vor Produktstart gilt, dass Kinder gefördert werden, die zum Datum des Einzugs (gemäß Datum auf amtlicher Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten beziehungsweise spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden. Sofern der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen wurde bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt wurde, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.

Identifizierung des Antragstellers

Die Identität des Antragstellers ist per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post nachzuweisen, nachdem eine Antragsbestätigung von der KfW erteilt wurde.

Nachweis der Förderbedingungen

Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung muss Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nachweisen.

Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge, die bis März 2019 gestellt werden, müssen die unten genannten Dokumente bis zum 30.06.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.

  • Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und – sofern vorhanden – des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden.
  • Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.
  • Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.

Auszahlung des Baukindergeldes

Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Der Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

Tipp: Antrag so schnell wie möglich stellen

Da nach den Ausführungen im Merkblatt der Kfw eine Antragstellung nur im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel möglich ist und kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, sollte der Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich gestellt werden.

Tipp: Einzugstermin richtig planen

Ist der Hausbau oder Kauf erst geplant, sollte der Einzug so erfolgen, dass zum Einzugstermin alle Kinder bereits geboren sind. Wenn nämlich beispielsweise mit einem Kind eingezogen wird und das zweite Kind erst 2 Wochen nach dem Einzug geboren wird, kann das Baukindergeld nur für ein Kind gewährt werden.

Wenn ein Kind schon älter ist, sollte der Einzugstermin möglichst so gewählt werden, dass er vor dem 18. Geburtstag des Kindes liegt. Ist ein Kind beim Einzug bereits 18 Jahre alt, ist das Baukindergeld für dieses Kind in Höhe von 10 x 1.200 EUR = 12.000 EUR verloren.

Tipp: Gezielte Beeinflussung des Haushaltseinkommens

Da zum Nachweis des Haushaltseinkommens die Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Kalenderjahres vor Antragseingang vorgelegt werden müssen, besteht erst bei Antragstellung ab dem Jahr 2020 die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen gezielt so zu beeinflussen, dass das maximale Haushaltseinkommen nicht überschritten wird. Grund dafür ist, dass bei Antragstellung im Jahr 2020 das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2017 und 2018 zu Grunde gelegt wird. Da für das Jahr 2018 noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wurde, können im Jahr 2018 noch gezielt Ausgaben getätigt oder Einnahmen in das Jahr 2019 verlagert werden, was zu einer Verminderung des zu versteuernde Einkommens 2018 und damit des durchschnittlichen Haushaltseinkommen der Jahre 2017 und 2018 führen würde:

Beispiele für eine Erhöhung der Ausgaben:

  • Im Jahr 2018 wird noch eine großzügige Spende getätigt, welche bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung zu einer entsprechenden Einkommensminderung führt.
  • In das Jahr 2018 wird eine ohnehin geplante Fortbildung (z. B. Meisterprüfung etc.) vorgezogen. Da die Kosten für diese Fortbildung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist auch hier eine Minderung des zu versteuernden Einkommens die Folge.
  • Wer nebenberuflich gewerblich oder selbständig tätig ist, kann notwendige Betriebsausgaben für diese Tätigkeit bereits im Jahr 2018 tätigen.

Beispiele für eine Verminderung der Einnahmen:

  • Bei nebenberuflicher gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit kann durch entsprechende Rechnungstellung erreicht werden, das Betriebseinnahmen erst im Jahr 2019 zu fließen und daher nicht im Jahr 2018 die Einkünfte erhöhen.
  • Wer größere Tantiemen oder andere steuerpflichtige Zahlungen erwartet, sollte deren Auszahlung möglichst in das Jahr 2019 verschieben.

Beispiel zur Beeinflussung des Haushaltseinkommens

Ein Architekt im Angestelltenverhältnis plant für das Jahr 2020 den Kauf eines Eigenheims. Er ist neben dieser Tätigkeit nebenberuflich ebenfalls noch als Architekt tätig. Da er zwei Kinder hat darf das maximale Haushaltseinkommen (Durchschnitt der Jahre 2017 und 2018) den Betrag von 105.000 EUR nicht übersteigen. Ende des Jahres 2018 stellt er fest, dass unter Berücksichtigung seiner Nebeneinkünfte als Architekt das durchschnittliche Haushaltseinkommen der Jahre 2017 und 2018 voraussichtlich 108.000 EUR betragen wird. Um sich das Baukindergeld zu sichern geht er wie folgt vor:

  1. Er leistet für die nebenberufliche Tätigkeit notwendigen Betriebsausgaben in Höhe von 1.000 EUR bereits im Jahr 2018, und
  2. Er stellt seine als nebenberuflicher Architekt erbrachten Leistungen der Monate Oktober bis Dezember erst im Jahr 2019 mit 4.000 EUR in Rechnung.

Durch diese Maßnahmen wird erreicht, dass das durchschnittliche Haushaltseinkommen unter 105.000 EUR liegt und das Baukindergeld in Höhe von jährlich 2.400 EUR 10 Jahre lang gezahlt wird.

Fazit zum neuen Baukindergeld

Die Regelungen zum Baukindergeld, welches auch als die neue „Eigenheimzulage“ bezeichnet wird, sind durch die Anknüpfung an verschiedene steuerliche Voraussetzungen (z. B. Einkommen und Kindergeld) nicht einfach und werden in der praktischen Anwendung noch einige Fragen aufwerfen.

Auch die Tatsache, dass eine Antragstellung nur online möglich sein soll und die Auszahlung nur im Rahmen der „verfügbaren Mittel“ erfolgen kann, wird vermutlich zu Problemen führen.

Außerdem stellt sich die Frage, wie Steuerpflichtige, die bisher nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurden einen Steuerbescheid des Finanzamtes erhalten. Nach Auffassung des Verfassers müsste eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Antragsveranlagung für Zwecke des Baukindergeldes geschaffen werden.

 

Quelle:

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung_politik/Baukindergeld-ist-gestartet_168_471144.html?ecmId=26560&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2018-09-18%2FTop-News-Baukindergeld-ist-gestartet

Verkauf eines Gebäudes mit einem Arbeitszimmer

Verkauf eines Gebäudes mit einem Arbeitszimmer

Wird ein Gebäude veräußert, in dem sich ein Arbeitszimmer befindet, das zum Betriebsvermögen gehört, so hat dies steuerliche Konsequenzen. Das gilt auch bei einer Nutzungsänderung zu privaten Zwecken.

Ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, gehört grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 7 Satz 1 EStR 2012). Eine Ausnahme besteht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert nach § 8 EStDV. Ein eigengenutzter Grundstücksteil ist von untergeordneter Bedeutung, wenn sein Wert weder mehr als ein 1/5 des Werts ganzen Grundstücks noch mehr als 20.500 EUR beträgt (§ 8 EStDV). Für die Frage, ob der Wert eines Grundstücksteils mehr als ein 1/5 des Werts des ganzen Grundstücks bzw. mehr als 20.500 EUR beträgt, ist auf den Wert des Gebäudeteils zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen.

Arbeitszimmer kann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden

Sind die Grenzen des § 8 EStDV nicht überschritten, steht die Bilanzierung im Ermessen des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil v. 15.2.2001, III R 20/99, Haufe Index 567638). Er kann das Arbeitszimmer dann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Der Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen muss durch eine unmissverständliche Bekundung der Zuordnungsentscheidung dokumentiert werden.

Arbeitszimmerkosten sind im Rahmen der Abzugsbeschränkung Betriebsausgaben

Aufwendungen für einen Grundstücks- und Gebäudeteil (einschl. AfA), der betrieblich genutzt wird, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Wertes nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt wird (BFH, Urteil v. 23.9.2009, IV R 21/08, Haufe Index 2279438 unter Hinweis auf Schoor, DStZ 2003 S.  227).

Verkauf oder Nutzungsänderung bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Arbeitszimmer

Gehört ein häusliches Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen, muss bei einer Veräußerung des Hauses oder der Eigentumswohnung oder bei einer dauerhaften Nutzungsänderung des Arbeitszimmers zu privaten Zwecken ein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn versteuert werden. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse des im Betriebsvermögen befindlichen häuslichen Arbeitszimmers und verliert das häusliche Arbeitszimmer dadurch die Betriebsvermögenseigenschaft, hat der Steuerpflichtige einen Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern, unabhängig davon, in welchem Umfang die zuvor angefallenen Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Zur Berechnung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns ist als Buchwert derjenige Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der – den Gewinn bisher nicht beeinflussenden – AfA ergibt (BFH, Urteil v. 28.8.2003, IV R 38/01, Haufe Index 1093699; v. 6.7.2005, XI R 87/03, Haufe Index 1447979; v. 25.3.2015, X R 14/12, Haufe Index 7951172).

Dies hat die negative Folge, dass einerseits die AfA für das Arbeitszimmer nicht oder nicht vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig ist, andererseits aber bei einer Veräußerung oder Nutzungsänderung in Höhe der nicht abzugsfähigen AfA Gewinn realisiert wird. Der IV. und XI. Senats des BFH haben jeweils in einem obiter dictum zum Ausdruck gebracht, einer darin liegenden Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei bei der späteren Erfassung des Veräußerungsgewinns Rechnung zu tragen (BFH, Urteil v. 28.8.2003, IV R 38/01, Haufe Index 1093699; v. 6.7.2005, XI R 87/03, Haufe Index 1447979). Diese Erwägungen werden allerdings vom X. Senat des BFH abgelehnt, der daran festhält, dass zur Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts der Buchwert vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen ist (BFH, Urteil v. 25.3.2015, X R 14/12, Haufe Index 7951172).

Revision anhängig

Das Hessische FG ist der Auffassung des X. Senats gefolgt und hat entschieden, dass bei der Berechnung des Gewinns aus der Entnahme eines Arbeitszimmers der Buchwert nicht um die (nicht absetzbare) AfA zu erhöhen ist (Hessisches FG, Urteil v. 1.2.2017, 12 K 1282/15). Der BFH hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG zugelassen, sodass er sich erneut zur Fragestellung äußern wird (Rev. anhängig unter BFH-Az.: VIII R 15/17). Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH über die Streitfrage entschieden hat.

Arbeitszimmer ist nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden

Für den Fall, dass ein Unternehmer sein eigenbetrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nach § 8 EStDV wegen untergeordnetem Wert nicht als Betriebsvermögen, sondern als Privatvermögen behandelt hat, hat ein Verkauf oder eine Nutzungsänderung zu privaten Zwecken einkommensteuerlich keine Auswirkungen. 

Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist

Ob etwas anderes gilt, wenn der Verkauf innerhalb der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden 10-Jahres-Frist der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgt, ist unklar. Verwaltungsseitig wird dies bejaht. Insbesondere dient das häusliche Arbeitszimmer nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (BMF, Schreiben v. 5.10.2000, Haufe Index 448469). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG sind die anteiligen Anschaffungskosten nicht um die AfA-Beträge zu kürzen, wenn der Abzug dieser Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ausgeschlossen war. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch, wenn der Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf 1.250 EUR begrenzt war (BMF, Schreiben v. 5.10.2000, Haufe Index 448469).

Kein privates Veräußerungsgeschäft nach Ansicht des FG Köln

Das FG Köln ist der Auffassung, dass – jedenfalls im Rahmen von Überschusseinkünften – das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt. Das häusliche Arbeitszimmer ist danach Teil des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen und gehört damit zur Wohnnutzung i.S.d. § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, die unter den dort genannten Voraussetzungen eine Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausschließt (FG Köln, Urteil v. 20.3.2018, 8 K 1160/15, Haufe Index 11773290, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 11/1).

Dass bei den Überschusseinkünften ein häusliches Arbeitszimmer kein gesondertes Wirtschaftsgut darstellt, dürfte der BFH auch so sehen: Teile eines Gebäudes, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, sind maximal 4 selbständige Wirtschaftsgüter. Eine weitere Differenzierung ist nicht zulässig (BFH, Urteil v. 10.10.2017, X R 1/16, Haufe Index 11445157). Ob der BFH aber der Auffassung des FG Köln folgt, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts führt, ist angesichts der divergierenden Literaturmeinungen sehr unsicher.

 

Quelle:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei_co/Verkauf-eines-Gebaeudes-mit-einem-Arbeitszimmer_170_456708.html?ecmId=26162&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%252FPortal-Newsletter%252FSteuern%252F53%252F00511434%252F2018-07-05%252FTop-News-Verkauf-eines-Gebaeudes-mit-einem-Arbeitszimmer

Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen ausweisen

Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen ausweisen

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Vermieter in den Nebenkostenabrechnungen die sog. haushaltsnahen Aufwendungen, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) ausweisen muss, so dass die Steuerermäßigung für den Mieter „erreichbar“ ist (LG Berlin vom 18.10.2017, 18 S 339/16, Pressemitteilung vom 18.10.2017, LEXinform: 0447271).

Das LG Berlin differenziert wie folgt

  1. Vermieter
    Der Vermieter muss keine „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“ erteilen. Er muss auch nicht einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als haushaltsnahe Aufwendungen einordnen, hervorheben und bezeichnen.
  2. Mieter
    Der Vermieter muss dem Mieter allerdings die Möglichkeit über die Betriebskostenabrechnung auslösen, dass die erbrachten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erkennbar sind. Die Erbringung als auch die aufgewendeten Beträge müssen ersichtlich sein.

Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliege vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstelle bzw. erstellen lasse und in diesem Rahmen die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit aufgenommen würden. Dieser Verpflichtung könne sich der Vermieter nicht durch Klauseln im Mietvertrag entziehen. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen und sei zudem als überraschende Regelung unwirksam.

Auf den Punkt gebracht: „ […] ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann.“

(Quelle: zeitstaerken.de)

FG Köln: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern (EÜR)

FG Köln: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern (EÜR)

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 07.12.2017 (15 K 1122/16) für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Dem folgte der Senat mit seinem Urteil jedoch nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: http://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/15_01_2018/index.php

 

Die Deutschen zahlen 78 Prozent aller Einkäufe in bar

Man findet sie überall: An der Tankstelle, im Schreibwarengeschäft, beim Kiosk nebenan. Sie sind so winzig und sagen doch so viel aus über Deutschland. Weiße, manchmal auch gelbe Aufkleber an der Kasse. „EC-Kartenzahlung hier nicht möglich.“ Oder noch schlimmer: „Kartenzahlung erst ab einem Betrag von zehn Euro.“ Geschäfte hierzulande sind überflutet mit solchen rückständigen Aushängen.

Wer in Deutschland einkaufen gehen will, hat gefälligst Bargeld in der Tasche zu haben. Mit dieser Selbstverständlichkeit schlendern täglich Millionen von Passanten durch Fußgängerzonen. Eine Studie der Europäischen Zentralbank zeigt: In keinem anderen Land Europas tragen die Menschen so viele Scheine und Münzen mit sich herum wie in Deutschland.

Die Deutschen zahlen 78 Prozent aller Einkäufe in bar

In Großbritannien oder in skandinavischen Ländern zücken Verbraucher ihre Kreditkarte, wenn sie sich in der Mittagspause ein Snickers gönnen. In Deutschland entstehen Warteschlangen beim Bäcker, weil Kunden die 3,68 Euro für ihre Brötchen auf den Cent genau aus ihrem Portmonee kramen. Das Handelsinstitut EHI hat herausgefunden: 78 Prozent aller Einkäufe zahlen die Deutschen bar.

Die Frage sei gestattet: Sind wir süchtig nach Bargeld? Oder treibt uns eine Angst vor alternativen Zahlungsmethoden um? Maik Klotz glaubt die Antwort zu kennen. Er ist Experte für mobiles Bezahlen. Ein Feld, das auf viele Menschen hierzulande befremdlich wirkt.

„Die Hemmungen hat der stationäre Handel“

„Die Hemmungen hat der stationäre Handel. Nirgendwo anders muss man heute sonst noch mit Bargeld bezahlen“, sagt Klotz zu Business Insider. „Dort wird ein Angstgebilde aufgebaut, das jeglicher Vernunft und belastbaren Argumenten widerspricht.“

Was Klotz meint: Bis vor wenigen Jahren mussten Händler für Zahlungen mit Kreditkarte hohe Gebühren entrichten. Das hat gerade bei günstigen Produkten und Waren enorm die Marge gedrückt. In der Konsequenz hält der stationäre Handel bis heute eisern am Bargeld fest. 2017 war das erste Jahr, in dem in der Summe mehr Transaktionen über elektronische Zahlungsmittel abgewickelt wurden als mit Bargeld. Noch Fragen, wie rückständig Deutschland in dieser Hinsicht ist?

Verbraucher denken, Bargeld besser kontrollieren zu können

Doch die Händler sind nicht die Einzigen, denen das Bargeld am liebsten ist. Auch die Verbraucher wähnen sich bei dieser Zahlungsmethode auf der sicheren Seite. Weil sie denken, ihr Geld besser kontrollieren zu können.

Die Journalistin Claudia Hammond beschreibt in ihrem Buch „Erst denken dann zahlen. Die Psychologie des Geldes“ das Phänomen der „Verlustaversion“. Demnach ist der Wille, kein Geld zu verlieren, bei uns Menschen doppelt so hoch ausgeprägt, wie der Wunsch nach vergleichbar hohen Gewinnen.

Bedeutet im Umkehrschluss: Weil Verbraucher gemeinhin bereit sind, mehr Geld auszugeben, wenn sie mit Kreditkarte zahlen, fürchten sie auch eher, den Überblick über ihre Finanzen zu verlieren.

Interessensverbände schüren Ängste vor elektronischen Zahlungsmitteln

Bei vielen deutschen Verbrauchern führt das offensichtlich zu einer Aversion der anderen Art, nämlich elektronischen Zahlungsvorgängen gegenüber. Geschürt werden solche Ansichten durch die Doktrin von Interessensverbänden wie der Initiative pro Bargeld. Die macht auf ihrer Plattform mächtig Stimmung gegen alles, was nicht mit Scheinen und Münzen zu tun hat.

„Stirbt das Bargeld, stirbt die Freiheit“, heißt es dort. „Ohne Bargeld gibt es völlige Transparenz der Zahlungsströme für den Staat. Wer hat wirklich nichts, aber auch rein gar nichts zu verbergen?“ Oder an anderer Stelle: „Ohne Bargeld wird auch das Konsumverhalten für die großen Konzerne völlig gläsern. Gut für die Wirtschaft, aber wirklich ein Gewinn für uns alle?“

„Das Bankgeschäft in Deutschland ist extrem reguliert“

Parolen, die mitunter in die Irre führen. Denn so gläsern wie bei Facebook, WhatsApp oder Google sind Verbraucher im Handel bei weitem nicht. „Das Bankgeschäft in Deutschland ist extrem reguliert“, sagt Payment-Experte Klotz. „Wenn ich bei Rewe mit EC-Karte zahle, wissen die nichts von mir und meinen persönlichen Vorlieben.“

Was bleibt, ist die stetige Angst der Verbraucher vor Datendiebstahl. Einer Befragung von PricewaterhouseCoopers zufolge fürchten 88 Prozent der Deutschen einen Missbrauch ihres Mobiltelefons. 36 Prozent lehnen deshalb mobile Bezahlvorgänge ab, 30 weitere haben aus demselben Grund bislang noch überhaupt gar keine ausprobiert.

Es wird wohl noch lange dauern, bis Deutschland beim Bezahlen in ein anderes Zeitalter vorstößt. „Wir Deutsche verteidigen das Bargeld bis zur letzten Münze“, sagt Klotz.

 

Quelle:

http://www.businessinsider.de/ein-experte-erklaert-warum-die-deutschen-so-sehr-am-bargeld-haengen-2018-1

Fahrtenbuch: Ordnung muss sein!

Fahrtenbuch: Ordnung muss sein!

Dass ein Fahrtenbuch steuerlich nur dann erkannt wird, wenn es fortlaufend und zeitnah geführt wird, ist scheinbar noch immer nicht jedem bekannt. Anders lässt sich der folgende Fall kaum erklären.

Betroffen war ein Fahrzeug der Luxusklasse: ein Maserati mit einem Listenpreis von 116.000 Euro. Da schaut das Finanzamt ohnehin schon ganz besonders genau hin, denn zu groß ist die Vermutung, dass ein solches Fahrzeug auch gern ein großem Umfang privat genutzt wird. Umso wichtiger ist es also, dass ein hieb- und stichfestes Fahrtenbuch vorgelegt wird – denn die pauschale 1%-Regelung ist hier extrem teuer (falls Sie gerade ein bisschen Zeit haben und sich einen Eindruck über Preise und Ausstattung machen möchten: hier geht es zum Maserati-Konfigurator!).

Der Arbeitnehmer, der diesen schicken Firmenwagen auch privat fahren durfte, legte beim Finanzamt zur Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils ein Fahrtenbuch vor, das das Finanzamt für nicht ordnungsgemäß hielt. Auch das Finanzgericht kam nach Überprüfung des Fahrtenbuchs zu dem Ergebnis, dass es nicht ordnungsgemäß sei.

Interessant ist dabei, wie dreist der Arbeitnehmer vorgegangen sein muss. Denn das für die Eintragungen verwendete Formularbuch war erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folge, so die Finanzrichter, dass die Aufzeichnungen nicht (wie erforderlich!) zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Außerdem habe der Arbeitnehmer des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017, 5 K 1391/15).

Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer

Vor kurzem hat sich der BFH zur Frage von Arbeitszimmern an zwei Wohnsitzen und zur der  Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ geäußert. Welche Auswirkungen die Urteile in der Praxis haben und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich anbieten, wird im Folgenden dargestellt.

 

1. Nutzung mehrerer Arbeitszimmer führt zu keiner Erhöhung des Abzugshöchstbetrags

Mit Urteil vom 9.5.2017 (VIII 15/15) hat der BFH entschieden, dass der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 EUR begrenzt.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Der Kläger erzielte im Zusammenhang mit der Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen für Steuerberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er unterhielt zwei Wohnsitze. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2009 erfasste er Aufwendungen für die in den zwei Wohnungen genutzten Arbeitszimmer i. H. v. 1.783,05 EUR und 791,28 EUR als Betriebsausgaben. Das FA erkannte lediglich die Kosten für ein Arbeitszimmer an. Mit seiner Revision trug der Kläger vor, dass nach seiner Auffassung die Abzugsbeschränkung objektbezogen ausgestaltet sei, und ihm der gesetzliche Höchstbetrag für jedes Arbeitszimmer zustehe.

BFH: Personenbezogener Höchstbetrag

Der BFH hat in dem Urteil erneut klargestellt, dass es sich bei der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt. Dies kann sich positiv oder – wie im vorliegenden Fall – auch negativ für den Steuerpflichtigen auswirken. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG geltend machen. Erforderlich hierfür ist, dass er die Aufwendungen selbst getragen hat und die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug in seiner Person erfüllt (BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12, Haufe Index 10310343).

Negative Auswirkung im entschiedenen Fall

Diese personenbezogene Betrachtungsweise hat sich im vorliegenden Fall für den Steuerpflichtigen negativ ausgewirkt. Zwar ist der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt. Das Wort „ein“ ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Jedoch ist der Betriebsausgabenabzug durch den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt. Dieser personenbezogene Höchstbetrag beschränkt den Abzug der Betriebsausgaben unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR. Dies gilt auch dann, wenn in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z. B. durch einen Umzug veranlasst) zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten genutzt werden.

Auswirkungen der Entscheidung in der Praxis

Wenn Stpfl. einen gemieteten Wohnsitz und einen Wohnsitz mit Eigenheim haben und in jedem der beiden Wohnsitze ein Arbeitszimmer nutzen, sollten sie in der Steuererklärung für das Arbeitszimmer im Eigenheim als Arbeitnehmer besser keine Werbungskosten geltend machen. Verkaufen sie nämlich das Haus innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist, wird das Finanzamt für den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn Steuern verlangen, weil dieser Raum nicht Wohnzwecken dient (BMF, Schreiben vom 5.10.2000, IV C 3 – S 2256 – 263/00, Tz. 5.2, Haufe Index I448469). Diese „Spekulationsbesteuerung“ wird selbst dann vorgenommen, wenn der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer auf 1.250 EUR begrenzt ist (FG Münster, Urteil vom 28.8.2003, 11 K 6243/01 E, Haufe Index 1063560).

Praxis-Tipp: Spekulationsbesteuerung verhindern

Wurden dem FA Finanzamt in der Vergangenheit sowohl die Kosten für das Arbeitszimmer in der gemieteten Wohnung als auch im Eigenheim mitgeteilt, kann  die Spekulationsbesteuerung für das Arbeitszimmer im Eigenheim noch verhindert werden, wenn

  • das Eigenheim erst nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert wird, oder
  • das Arbeitszimmer im Eigenheim aufgegeben wird. Wurde das Arbeitszimmer im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren privat genutzt, ist für diesen Raum keinen Spekulationsgewinn zu versteuern. Teilen Sie dem Finanzamt am besten schriftlich mit, dass Sie den Raum nicht mehr als Arbeitszimmer nutzen.

Nutzung durch verschiedene Personen an verschiedenen Wohnsitzen

Die BFH-Entscheidung zum 1.250 EUR-Höchstabzugsbetrag für 2 Arbeitszimmer greift dann nicht, wenn jedes der beiden Arbeitszimmer von einer anderen Person genutzt wird. Es ist nämlich bisher schon so, dass Sie zwei Arbeitszimmer in einem Haus steuermindernd geltend machen können, wenn z. B. Ihr Ehepartner eines benötigt (kein anderer Arbeitsplatz) und Sie auch.

Das müsste auch bei zwei Wohnsitzen mit jeweils einem häuslichen Arbeitszimmer zutreffen. Nutzt einer der Partner das Arbeitszimmer an Wohnsitz 1 und der Andere nur das an Wohnsitz 2, müssten Sie für beide Arbeitszimmer jeweils bis zu 1.250 EUR an Werbungskosten geltend machen dürfen.

Praxis-Tipp: Tagebuch führen

Damit das Finanzamt dieser Argumentation jedoch vom Grundsatz her Glauben schenkt, sollten Sie für beide Arbeitszimmer eine Art Tagebuch führen. Vermerken Sie darin, wer das Arbeitszimmer wann zu welchen Zwecken genutzt hat. Dem doppelten Abzug von 1.250 EUR im Jahr dürfte nichts entgegenstehen, wenn aus den Aufzeichnungen klar hervorgeht, dass jeder Partner nur ein Arbeitszimmer nutzt.

Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Die Vermietung eines der beiden Arbeitszimmer an den Arbeitgeber führt zu folgendem Ergebnis:

  • Für das Arbeitszimmer, das Sie nicht an den Arbeitgeber vermieten, können Sie Werbungskosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.
  • Für das Arbeitszimmer, das Sie an Ihren Arbeitgeber vermietet haben, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Von den Mieteinnahmen können Sie alle arbeitszimmerrelevanten Ausgaben abziehen und entsprechende Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

2. Einmal „kein anderer Arbeitsplatz“ reicht für 1.250 EUR-Abzug

In einem Urteil vom 25.4.2017 (VIII R 52/13, Haufe Index 10985131) hat der BFH entschieden, dass der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen ist. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Kläger hatte Einkünfte aus nichtselbstständig und selbstständiger Tätigkeit

Der Kläger war im Streitjahr in Vollzeit nichtselbstständig tätig. Daneben erzielte er als Schriftsteller Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend, die das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung insgesamt nicht zum Abzug zuließ. Das FG ließ bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 625 EUR zum Abzug zu.

BFH: Aufwendungen sind aufzuteilen

Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass Aufwendungen fürs häusliche Arbeitszimmer zwar zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind. Es ist aber nicht so, dass der Höchstbetrag – unter Bildung von Teilhöchstbeträgen – auf die verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen ist. Dafür gibt es weder einen gesetzlichen Anhaltspunkt noch einen anderen Grund. Somit ist der Höchstbetrag von 1.250 EUR einerseits nicht mehrfach zu gewähren, wenn ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird, für die jeweils kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er ist aber auch nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen. Die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen können vielmehr insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abgezogen werden, wenn bei einer Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Praxis-Tipp: Höchstbetrag wird nicht gekürzt

Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für eine nichtselbstständige als auch eine selbstständige Tätigkeit, muss Ihnen das Finanzamt den Abzug von 1.250 EUR auch dann gewähren, wenn Sie nur für die selbstständige Tätigkeit den Abzugstatbestand „kein anderer Arbeitsplatz“ erfüllen. Die zeitanteilige Nutzung für die nichtselbstständige Tätigkeit darf sich nicht darin niederschlagen, dass der Höchstbetrag entsprechend gekürzt wird.

 

Quelle:

https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/Aktuelle-BFH-Rechtsprechung-zum-haeuslichen-Arbeitszimmer_166_421858.html?ecmId=24149&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2017-08-22%2FTop-News-Aktuelle-BFH-Rechtsprechung-zum-haeuslichen-Arbeitszimmer

Wahlprogramme: Steuerpolitische Eckpunkte

Am 24. September 2017 findet die Bundestagswahl statt. Inzwischen haben die Parteien ihre Wahlprogramme vorgelegt. Die Steuerpolitik spielt darin eine wichtige Rolle. Im folgenden eine Übersicht für Privatpersonen:

Familienförderung

CDU/CSU

Baukindergeld i.H.v. 1.200 Euro jährlich pro Kind über zehn Jahre, für Kaufverträge/Baugenehmigungen nach dem 01.07.2017, für Neu- und Bestandsbauten.
zweistufige Erhöhung des Kinderfreibetrags auf das Niveau des Erwachsenenfreibetrags und entsprechende Anhebung des Kindergelds (1. Stufe monatlich 25 Euro; 2. Stufe spätestens in darauffolgender Legislaturperiode).
SPD

Familientarif mit Kinderbonus statt Ehegattensplitting. Jedes Elternteil kann 150 Euro pro Kind von Steuerlast abziehen. Übertragung von 20.000 Euro zwischen den Ehepartnern. Bestandschutz für Ehegatten im bisherigen Splittingmodell.
Zusammenfassung von Kindergeld und Kinderzuschlag zum erweiterten Kindergeld.
Familienbaugeld für Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen beim Erwerb von Wohneigentum.
Die Grünen

Abschaffung des Ehegattensplittings und Übergang zur Individualbesteuerung. Bereits verheiratete/verpartnerte Paare haben Wahlrecht, einkommensunabhängige Kindergrundsicherung statt Kindergeld und Kinderfreibeträge.

FDP

Splittingverfahren bleibt bestehen; Anhebung der Kinderfreibeträge; Betreuungskosten bis zum Höchstbetrag voll absetzbar; Abschaffung der Steuerklasse V.

Die LINKE

Ehegattensplitting ersetzen, nicht ausgeschöpftes steuerliches Existenzminium zwischen Eheleuten übertragbar.
Kindergeld auf 328 Euro erhöhen.

Abgeltungsteuer

CDU/CSU

Abschaffung, wenn international ein funktionierender Informationsaustausch der Finanzbehörden besteht. Übergang zu einer individuellen Besteuerung. Steuerlich vorbelastete Kapitalerträge sollen nicht benachteiligt werden.

SPD

Abschaffung.

Die Grünen

Abschaffung. Kapitalerträge sollen wieder dem normalen, persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen.

FDP

K.A.

Die LINKE

Abschaffung. Einschränkungen bei der Verrechnung von Verlusten dem Sparerpauschbetrag bleiben bestehen.

Einkommensteuertarif

CDU/CSU

Steuersenkungen für alle (15 Mrd. Euro durch die Einkommensteuer) / keine Steuererhöhungen / keine Steigerung der Steuerquote.
3. Tarifstufe erst bei einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 16.625 Euro statt 14.000 Euro.
Spitzensteuersatz (42%) erst bei einem zvE von 60.000 Euro statt 54.000 Euro.
SPD

Steuerentlastung 10 Mrd. Euro. Keine Steuerentlastungen mit der Gießkanne. Arbeitnehmer mit mittleren und kleinen Einkommen, Familien und Alleinerziehende stehen im Vordergrund.
Entlastung durch Abschmelzung des Mittelstandsbauchs. Steuersatz von 42% ab einem zvE i.H.v. 60.000 Euro.
Weiterer linear/progressiver Anstieg des (Spitzen-)Steuersatzes bis auf 45% bei einem zvE i.H.v. 76.200 Euro.
Reichensteuersatz von 48% oberhalb einem zvE i.H.v. 250.000 Euro.
Ehegattensplitting (vgl. Familienförderung)
Die Grünen

Kleine, mittlere Einkommen durch Erhöhung des Grundfreibetrags entlasten
Spitzensteuersatz oberhalb von 100.000 Euro an zu versteuerndem Single-Einkommen erhöhen.
FDP

Einkommensteuersenkung für alle, Volumen 30 Mrd. Euro.
Belastungsgrenze für die direkten Steuern und Sozialabgaben von 50% in Grundgesetz verankern.
Tarif „nach rechts verschieben, Mittelstandsbauch abflachen.“
Dauerhafter Einstieg in eine regelmäßige Anpassung des Steuertarifs an die Inflation (Tarif „auf Räder stellen“).
Die LINKE

Entlastung für alle bis zu einem monatlichen Bruttoverdienst von bis zu 7.100 Euro (Steuerklasse 1).
Grundfreibetrag bis zu einem zvE von 12.600 Euro.
Spitzensteuersatz von 53% oberhalb eines zvE von 70.000 Euro.
Reichensteuer i.H.v. 60% oberhalb eines zvE von 260.533 Euro, 75% ab 1.000.000 Euro.
Solidaritäts-zuschlag

Vgl. Unternehmen Steuertarif

Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung_politik/Steuerpolitische-Eckpunkte-der-Wahlprogramme_168_421042.html?ecmId=23166&ecmUid=3802870&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2017-08-08%2FTop-News-Steuerpolitische-Eckpunkte-der-Wahlprogramme

Ab 2018 können Sie Ihren Laptop und vieles mehr sofort absetzen

GWG – Aktuelle Grenzen und Praxistipps

Wer schon Arbeitsmittel wie Smartphones, Laptops oder Schreibtischstühle bei der Steuer abgesetzt hat, kennt das Problem. Sobald der Kaufpreis höher ist als 487,90 Euro (410 Euro netto), können Sie den Betrag nicht komplett in der Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt verlangt eine zeitanteilige Aufteilung über mehrere Jahre (Abschreibung). Das ist ärgerlich, denn das Geld ist schließlich schon ausgegeben und die nächste Neuanschaffung ist kürzer als die Abschreibungsdauer.

 

Die gute Nachricht

Ab 2018 steigt die Abschreibungsgrenze erheblich. Dann können Sie solche Arbeitsmittel bis zu 952 Euro (800 Euro netto) sofort absetzen, folglich viele Laptops und sogar das neueste iPhone. Die Regel gilt für Selbstständige wie Arbeitnehmer. Es könnte sich also für Sie lohnen, Ihren neuen Laptop oder den neuen Schreibtisch erst im Januar 2018 anzuschaffen.